Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 1. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom 2. Dezember 1982
                            Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach dem Europäischen  Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken  in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen  vom 1. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland  Vom 2. Dezember 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1990 (GVBl. I S. 17) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 1. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 2. Dezember 1982 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 1 Satz 1,
des § 3 Satz 1 und
des § 7 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zentralen Behörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 Abs. 1 des Europäischen
Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verwaltungssachen im Ausland und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 Abs. 1 des Europäischen
Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. 1981 II S. 533) ist das Regierungspräsidium Gießen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 3 Satz 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ausland obliegt den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.