Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989
                            Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe  Vom 9. Juni 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe vom 9. Juni 1989 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Bilanz | 01.01.2004 | 
| § 2 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht | 01.01.2004 | 
| § 3 - Anlagennachweis | 01.01.2004 | 
| § 4 - Übergangsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 5 - Schlußvorschriften | 01.01.2004 | 
| Anlage 1 | 01.01.2004 | 
| Anlage 2 | 01.01.2004 | 
| Anlage 3 | 01.01.2004 | 
| Anlage 4 | 01.01.2004 | 
| Anlage 5 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1,
des § 24 Abs. 4 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 154) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bilanz
                            Zu § 23 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Anlage 1) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
                            Zu § 24 Abs. 1 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird das Formblatt 2 (Anlage 2)
und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anlagennachweis
                            Zu § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (Anlage 4) und
für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übergangsvorschriften
                            Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlußvorschriften
                            (1) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebungsvorschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 4
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 5
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung