Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. November 1993
                            Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes  Vom 16. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 5. Juli 1994 (GVBl. I S. 286) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 | 01.01.2004 | 
| § 6 | 01.01.2004 | 
| § 7 | 01.01.2004 | 
| § 8 | 01.01.2004 | 
| § 9 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993(BGBl. I S. 1074) und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten  in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen. Für Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Asylverfahrensgesetzes oder einer anderen Gemeinschaftsunterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes ist die jeweilige Landeseinrichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Einwohnern kann die Ministerin oder der Minister für Frauen, Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sozialordnung nach Anhörung des Landkreises die Aufgaben nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Asylbewerberleistungsgesetz diesen Gemeinden übertragen. Die Zuständigkeitsänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Kostenträger sind die kreisfreien Städte und die
Landkreise. Kostenträger in den Fällen des § 1 Satz 2 ist das Land. Werden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Grund des § 2 von
kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die aufgewendeten Kosten für die Durchführung der Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattet. Die Vorschriften des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Soweit Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedarf die Entscheidung hierüber der Zustimmung des Regierungspräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die Fachaufsichtsbehörden können sich jederzeit
über die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die gesetzmäßige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert ist, überörtliche Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dies erfordern oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Landeseinrichtungen nach § 1 Satz 2 ist das Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die Durchführung der Asylbewerberleistungsstatistik nach § 12 des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Hessischen Statistischen Landesamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes und § 23 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            565), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit § 12 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.