Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt Vom 19. Dezember 2000
                            Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt  Vom 19. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt vom 19. Dezember 2000 | 01.01.2004 | 
| § 1 - Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt | 01.01.2004 | 
| § 2 - Rechtsnachfolge | 01.01.2004 | 
| § 3 - Aufgabenübergang | 01.01.2004 | 
| § 4 - Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger | 01.01.2004 | 
| § 5 - Personalvertretung | 01.01.2004 | 
§ 1 Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt
                            Der Umlandverband Frankfurt wird mit Ablauf des 31. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsnachfolge
                            Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnachfolger des Umlandverbandes Frankfurt. Soweit dieser Verband die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben des Umlandverbandes Frankfurt nicht fortführt, wickelt der Verbandsvorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main das Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Verbindlichkeiten des Umlandverbandes Frankfurt für dessen Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab. Verteilungsmaßstab ist der letzte Anteil an der Verbandsumlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgabenübergang
                            (1) Über die in § 2 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben hinaus nimmt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorläufig die dem Umlandverband Frankfurt bis 31. März 2001 obliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung und Aufhebung des
Flächennutzungsplans nach § 5 des Baugesetzbuchs für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet der dem Umlandverband Frankfurt angehörenden Städte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Flächennutzungsplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standortberatung und Standortwerbung
auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung, Betrieb und Unterhaltung
von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen von überörtlicher Bedeutung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufstellung eines Generalverkehrsplans
und die Mitwirkung bei der Gesamtverkehrsplanung, soweit sie das Gebiet des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umlandverbandes Frankfurt betrifft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frankfurt/Rhein-Main stellen bis zum 31. Dezember 2002 sicher, dass die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Aufgaben durch freiwillige Zusammenschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6 bis 8 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wahrgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Kommen entsprechende Zusammenschlüsse nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichtverbände gründen und diesen die Aufgaben übertragen; § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend. Sieht die Landesregierung von dem Erlass einer Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab, wickelt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main die Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab und seine Mitglieder treffen, soweit erforderlich, eine Vereinbarung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Auseinandersetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Deckung des durch die vorläufige Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstehenden Finanzbedarfs eine Verbandsumlage entsprechend § 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditaufnahmen nach § 103 der Hessischen Gemeindeordnung nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger
                            Für die Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die §§ 32 bis 37 und § 215 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Personalvertretung
                            Bis zur Wahl eines Personalrats beim Planungsverband Ballungsraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frankfurt/Rhein-Main nimmt der bis zur Auflösung des Umlandverbandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehende Personalrat vorübergehend die Aufgaben des neu zu wählenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalrats wahr.