Landesgesetz über die Ausübung des Gnadenrechts Vom 2. März 1998
                            Landesgesetz über die Ausübung des Gnadenrechts  Vom 2. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesgesetz über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2. März 1998 | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
§ 1
                            (1) Der Ministerpräsident übt das ihm gemäß  Artikel 103 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz zustehende Gnadenrecht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei lebenslangen Freiheitsstrafen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Disziplinarmaßnahmen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Entfernung aus dem Dienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Zurückstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lauten, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Beseitigung beamtenrechtlicher Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit das Gnadenrecht im Sinne des  Artikels 103 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht nach Absatz 1 dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist, wird es bei Entscheidungen der Gerichte mit strafrechtlichen und strafrechtsähnlichen Folgen dem Minister der Justiz, bei Disziplinarmaßnahmen und in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Minister können die Ausübung des ihnen nach Absatz 2 übertragenen Gnadenrechts durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden weiterübertragen und das Verfahren in Gnadensachen für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) (Aufhebungsbestimmung)