Kommunale Dienstaufsichtsverordnung Vom 10. August 1998
                            Kommunale Dienstaufsichtsverordnung  Vom 10. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Kommunale Dienstaufsichtsverordnung vom 10. August 1998 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2004 | 
| § 2 - Oberste Dienstbehörde | 01.03.2014 | 
| § 3 - Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter | 01.03.2014 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 73 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. I S. 214), wird von der Landesregierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 4 und
des § 233 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. I S. 260), wird von dem Minister des Innern und für Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forsten und Naturschutz verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung gilt für die kommunalen Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Oberste Dienstbehörde
                            (1) Oberste Dienstbehörde für die Bediensteten und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, die Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In den Fällen des § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen) ist die Aufsichtsbehörde oberste Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) (fakultative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücknahme der Ernennung) ist die Vertretungskörperschaft oberste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstbehörde für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Über Dienstbefreiung bis zu sechs Tage und Erholungsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich selbst. Gegenüber Beigeordneten entscheidet in diesen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzter, höhere Dienstvorgesetzte und höherer Dienstvorgesetzter
                            (1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichts anderes bestimmt ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der höheren Dienstvorgesetzten oder des höheren Dienstvorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden, soweit nachfolgend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichts anderes bestimmt ist, von der oberen Aufsichtsbehörde, wenn keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obere Aufsichtsbehörde vorhanden ist, von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten leisten den Diensteid vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Beigeordnete ist in diesen Fällen die Hauptverwaltungsbeamtin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) In den Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entgegennahme des Antrags auf
Entlassung nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Feststellung der Dienstunfähigkeit
nach § 36 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erteilung der Aussagegenehmigung
nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erteilung eines Dienstzeugnisses
nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Meldung und Untersuchung eines
Dienstunfalls nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anzeige von Nebentätigkeiten
und der Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen nach §§ 5, 6 der Nebentätigkeitsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von der Verwaltungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Aufhebungsvorschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.