Landesverordnung zur Übertragung der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Wasgau-See" auf die Verbandsgemeinde Dahn Vom 18. Dezember 1979
                            Landesverordnung zur Übertragung der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und  Aufhebung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Wasgau-See" auf die Verbandsgemeinde Dahn  Vom 18. Dezember 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Übertragung der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Wasgau-See" auf die Verbandsgemeinde Dahn vom 18. Dezember 1979 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
| Anlage 1 | 01.10.2001 | 
| Anlage 2 | 01.10.2001 | 
                            Auf Grund des § 147 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2236, 3617), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Wasgau-See" wird im Einvernehmen mit den Gemeinden Fischbach bei Dahn, Rumbach und Schönau (Pfalz) auf die Verbandsgemeinde Dahn übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenze des Bereichs "Wasgau-See" ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Der Bereich ist in der beigefügten Karte (Anlage 2) gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet am 16. 1. 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            (Zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Grenze des Bereichs "Wasgau-See" verläuft wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rdli
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            (Zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Abbildung