Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen Vom 31. Oktober 1984
                            Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über  den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen  Vom 31. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 31. Oktober 1984 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
                            Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch  Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörde für die Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Bildung von Vergleichsgruppen nach 
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Ermittlung der ersten 30 v.H. der Geförderten bei Abschlußprüfungen ohne differenzierte Bewertung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 BAföG-TeilerlaßV sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Bildung der Vergleichsgruppen und zur Berufung der Kommissionen bei Ausbildungs- oder Studiengängen ohne Abschlußprüfung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Satz 5 BAföG-TeilerlaßV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Prüfungsstelle besteht,  bei staatlichen Prüfungsstellen, mit Ausnahme der Prüfungsstellen bei den Einrichtungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsident (Rektor) der jeweiligen Hochschule  bei Prüfungsstellen der Hochschulen des Landes sowie bei Ausbildungs- oder Studiengängen ohne Abschlußprüfung an Hochschulen des Landes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Kultusministerium  bei Prüfungsstellen an Hochschulen in freier Trägerschaft, an den Einrichtungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei den Kirchen, ferner bei Ausbildungs- oder Studiengängen ohne Abschlußprüfung an Hochschulen in freier Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet am 10. 11. 1984