Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 21. BtMÄndV)
                            21. BtMÄndV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 18.02.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
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                Art 2 Übergangsvorschrift
                            Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Benzylpiperazin (BZP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Oripavin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlussformel
                            Der Bundesrat hat zugestimmt.