Monitoring Gesetzessammlung

RLastGÄndG HE 1922

DE - Landesrecht Hessen

RLastGÄndG HE 1922

Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten Vom 9. Januar 1922

Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten Vom 9. Januar 1922
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung von Reallasten vom 9. Januar 192201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004

§ 1

Bis zum Erlaß eines Gesetzes, durch das die in den Gesetzen über die Ablösung von Reallasten getroffenen Vorschriften über die Ermittlung des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts anderweit geregelt werden, können Reallasten nur abgelöst werden, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe des der Ablösung zugrunde zu legenden Jahreswerts Einverständnis besteht.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der zuständige Minister führt das Gesetz aus.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht