Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet Vom 10. August 2021
                            Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung  ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet  Vom 10. August 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder einem inhaltlich vergleichbaren Gebiet vom 10. August 2021 | 18.08.2021 | 
| Eingangsformel | 18.08.2021 | 
| § 1 | 18.08.2021 | 
| § 2 | 18.08.2021 | 
                            Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 217-2, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 1a Abs. 1 und 5 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mainz, den 10. August 2021  Die Ministerin für Familie, Frauen, Kultur und Integration  Katharina Binz