Richtlinien für die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille Vom 29. September 1964
                            Richtlinien für die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille  Vom 29. September 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Richtlinien für die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille vom 29. September 1964 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschlagsberechtigt für die
gemäß  Art. 3 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. September 1964 von dem Ministerpräsidenten zu verleihende Wilhelm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leuschner-Medaille sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsident des Hessischen Landtags und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Mitglieder der Landesregierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vorschläge sind an den
Ministerpräsidenten zu richten. Sie sollen den Lebenslauf, eine ausführliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschreibung der Verdienste und Angaben über die Würdigkeit des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszuzeichnenden enthalten. Der Ministerpräsident beauftragt den Chef
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staatskanzlei mit der Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medaille, Ansteck-Abzeichen und
Verleihungsurkunde werden dem Beliehenen vom Ministerpräsidenten überreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er kann die Überreichung einem anderen Mitglied der Landesregierung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Präsidenten des Landtags auf dessen Wunsch überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschaffung der Medaille und
des Ansteck-Abzeichens obliegt der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweist sich der Beliehene durch
sein Verhalten der Auszeichnung unwürdig, so kann ihm die Medaille entzogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Die Verurteilung wegen einer Übertretung oder einer fahrlässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straftat begründet im allgemeinen noch keine Unwürdigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlorengegangene Medaillen und
Ansteck-Abzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.