Erlaß über die Stiftung und Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille Vom 21. Dezember 1993
                            Erlaß über die Stiftung und Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille  Vom 21. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Erlaß über die Stiftung und Verleihung der Bernhard-Christoph-Faust-Medaille vom 21. Dezember 1993 | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 | 01.01.2004 | 
| Anlage | 01.01.2004 | 
Artikel 1
                            Zur Anerkennung hervorragender Verdienste um die Gesundheitsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der hessischen Bevölkerung und im verpflichtenden Gedenken an den Begründer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer systematischen Gesundheitsförderung in Schule und Elternhaus, Dr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bernhard-Christoph Faust, stifte ich auf Vorschlag der Hessischen Ministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Jugend, Familie und Gesundheit die Bernhard-Christoph-Faust-Medaille.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die insbesondere in der praktischen Gesundheitsförderung unter vorbildlichem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatz über ihre beruflichen Pflichten hinaus oder nebenberuflich langjährig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Gesundheitsförderung tätig gewesen sind und die Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des einzelnen wie der Allgemeinheit gemäß den Zielen der Welt-Gesundheitsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachhaltig gefördert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildnis Bernhard-Christoph Fausts dessen Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Rückseite der Medaille hat die Inschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Verdienste um die Gesundheitsförderung
in Hessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Form und Größe der Medaille sind auf einer Mustertafel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Anlage) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            (1) Die Medaille wird von der Hessischen Ministerin für Jugend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familie und Gesundheit verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Über die Verleihung stellt die Hessische Ministerin für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugend, Familie und Gesundheit eine Urkunde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Medaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ausgezeichneten Person über. Eine Rückgabepflicht ihrer Hinterbliebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Bernhard-Christoph-Faust-Medaille