Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Sondershausen Vom 16. Juli 1991
                            Verordnung  zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Sondershausen  Vom 16. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Sondershausen vom 16. Juli 1991 | 31.07.1991 | 
| Eingangsformel | 31.07.1991 | 
| § 1 | 31.07.1991 | 
| § 2 | 31.07.1991 | 
| § 3 | 31.07.1991 | 
| § 4 | 31.07.1991 | 
| § 5 | 31.07.1991 | 
| § 6 | 31.07.1991 | 
| § 7 | 31.07.1991 | 
                            Auf Grund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GBl. I Nr. 42 Seite 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 885 - 1226) in Verbindung mit Anlage 11 Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:10000 bzw. 1:2000 festgelegt, in denen die Gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde- Richard-Breslau-Str. 11 a, 5082 Erfurt archivmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondershausen, Platz der DSF 8,5400 Sondershausen. Die Karten können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Badraer Lehde - Großer Eller",
Gemarkung Badra, ca. 1 km östlich von Badra, 42,35 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Gatterberge", Gemarkung Hachelbich,
ca. 0,7 km nördlich von Hachelbich, 5,13 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Filsberg - Großes Loh",
Gemarkungen Berka und Hachelbich, ca. 0,75 km südöstlich von Berka,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132,45 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Kahler Berg - Kuhberg", Gemarkung
Oberbösa, ca. 3,5 km südöstlich von Hachelbich, 74,60 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Schloßberg - Solwiesen", Gemarkung Badra, ca. 1,5 km nördlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Badra, 111 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient dem vorläufigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der Steppenheide, des Heidewaldes, eines Orchideen-Buchenwaldes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gipskarstlandschaft zur Erhaltung der für Gipstrocken- und -halbtrockenrasen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie für Eichennieder- und -mittelwald typischen Pflanzenarten, unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denen sich zahlreiche besonders geschützte befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen, Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ackerfläche im Nordosten
des einstweilig sichergestellten Gebietes "Gatterberge" zu düngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 genannten Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße Teichwirtschaft
im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens "Stausee Kelbra";
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Handlungen der zuständigen
Wasserbehörde oder deren Beauftragten im Rahmen der Wasseraufsicht sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im jeweiligen Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen zur Unterhaltung
oder Instandsetzung vorhandener Ent- und Versorgungsanlagen (kein Neubau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 9 die Ackerfläche im Nordosten des einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellten Gebietes "Gatterberg" düngt. Die Ordnungswidrigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 16. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Thüringer Umweltminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieckmann