Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen Vom 16. Juli 1991
                            Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen  Vom 16. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Nordhausen vom 16. Juli 1991 | 31.07.1991 | 
| Eingangsformel | 31.07.1991 | 
| § 1 | 31.07.1991 | 
| § 2 | 31.07.1991 | 
| § 3 | 31.07.1991 | 
| § 4 | 31.07.1991 | 
| § 5 | 31.07.1991 | 
| § 6 | 31.07.1991 | 
| § 7 | 31.07.1991 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. I Nr. 42 Seite 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23 September 1990 (BGBl. II Seite 885 - 1226) in Verbindung mit Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1 : 10 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Richard-Breslau-Str. 11 a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Nordhausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Markt 15, 5500 Nordhausen. Die Karten können während der Dienststunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Rügisdorfer Schweiz", Gemarkungen
Rügisdorf, Petersdorf und Krimderode, ca. 65 ha, zwischen Rügisdorf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Petersdorf und Nordhausen-Krimderode gelegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Himmelberg", Gemarkungen Appenrode,
Woffleben und Niedersachswerfen, ca 35 ha, nördlich angrenzend an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde Woffleben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Sattelköpfe", Gemarkungen
Hörningen und Woffleben, ca. 30 ha, ca. 0,5 km nördlich von Hörningen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient dem vorläufigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der Gipskarstlandschaft zur Erhaltung der die Südharzlandschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prägenden Gipsmassive und Karsterscheinungen des Zechsteines mit ihren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geologisch bedingten Oberflächenformen und den edaphischen Eigenschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die im Verein mit den klimatischen Bedingungen und ihrer nacheiszeitlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklung Grundlage für eine artenreiche Flora und Fauna mit vom Aussterben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedrohten Arten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen oder Modellflugzeuge starten oder landen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Handlungen der zuständigen
Wasserbehörde oder deren Beauftragten im Rahmen der Wasseraufsicht sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im jeweiligen Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Maßnahmen und Handlungen
zur Überwachung, Instandsetzung und Erneuerung vorhandener Trinkwassergewinnungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wasserversorgungsleitungen im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde und die Entnahme von Grundwasser im Rahmen wasserrechtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassener Entnahmemengen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen zur Unterhaltung
oder Instandsetzung vorhandener Ent- und Versorgungsanlagen (kein Neubau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig im Sinne des geltenden Naturschutzrechts handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.