Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar Vom 17. Januar 1992
                            Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar  Vom 17. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Weimar und im Gebiet der Stadt Weimar vom 17. Januar 1992 | 08.02.1992 | 
| Eingangsformel | 08.02.1992 | 
| § 1 | 08.02.1992 | 
| § 2 | 08.02.1992 | 
| § 3 | 08.02.1992 | 
| § 4 | 08.02.1992 | 
| § 5 | 08.02.1992 | 
| § 6 | 08.02.1992 | 
| § 7 | 08.02.1992 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6 Nr. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:10.000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richard-Breslau-Str. 11a, 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Weimar, Schwanseestr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17, O-5300 Weimar und bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt Weimar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Markt 15, O-5300 Weimar. Die Karten können während der Dienststunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Südhang des Ettersberg",
Gemarkungen Gaberndorf, Daasdorf am Berge, Stadt Weimar, ca. 300 ha; das Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird wie folgt begrenzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilbereich Weimar Stadt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgangspunkt Lützendorf unter Ausklammerung des bebauten Geländes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            westliche Verlängerung des Weges "Am Herrenrödchen" entlang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtgrenze bis zum Katzgraben (Weimar Flur 13, Flurstück 1/1); von hier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nordwestlich entlang der Stadtgrenze bis an den Waldrand (Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Am Katzgraben", "Am Hottelstedter Weg"); diesem folgend ost-südost,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            später nordost über den Katzgrund (Flurstücke "In den Salzmannslehden"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und "Untern drei Linden") bis zum Bernhardtsberg; hier nach nordwest ("Kastanienallee");
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiter ost-nordost den Waldrand entlang bis zum "Herrenrödchen" (Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "An der Allee", "Am Holze"); von da süd-südost (Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Hinterm Rödchen", "Am Ettersburger Marktwege") und das Herrenrödchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausklammernd im Halbkreis bis zum Weg, diesem folgend bis an das Kasernengelände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses nördlich und westlich umgehend bis zum Weg "Am Herrenrödchen";
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gebäude des Gutes umgehend zum Ausgangspunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilbereich Weimar Landkreis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgangspunkt Gedenkstätte Buchenwald, Nordwestecke; vom Ausgangspunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Waldgrenze folgend nach west zum Höhenpunkt 461,5 (HP); der Waldgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur "Teufelskrippe" folgend nach süd, dann das Waldstück "Daasdorfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehden" nördlich und östlich umgehend bis zum Hangweg unterhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HP 354,6; das Fuchstal querend und der hangseitigen Ackergrenze folgend bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu HP 350,8; den Hangweg entlang, unterhalb des markanten Erdfalls den Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Gaberndorf entlang; den Unterlauf des Rödelgrabens queren, das Rödelholz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dabei einschließend, nicht jedoch den östlich davon gelegenen Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiter der "Ackergrenze" folgend (auf vorhandenen Wegen) zum "Dürrebaumsgraben";
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem westlich bachabwärts folgend zurück zum Hangweg; auf diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach ost über HP 286,7 und zur Kreisgrenze am Katzgraben; der Kreisgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgend nach nord-nordwest bis zur Grenze des geschlossenen Waldes; entlang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Waldkante nach west bis zum einzeln stehenden Haus (Gärtnerei), von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dort in gerader Linie zum Eckturm "südost" der Gedenkstätte, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gedenkstätte ausschließend entlang der äußeren Mauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Nordwestecke zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Seeteich Blankenhain", Gemarkungen
Blankenhain, Rottdorf, ca. 20 ha; das Gebiet liegt östlich der Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Egendorf-Blankenhain, nördlich des Schwarzabaches bis in den Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der sauren Wiesen, südlich des Verlandungsbereiches zum Acker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Goethetal", Gemarkungen Thangelstedt,
Rettwitz, ca. 60 ha; das Gebiet liegt ca. 1,5 km südlich Thangelstedt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es wird im Westen begrenzt durch den Übergang vom Tal zum Acker, im Norden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Osten durch die Hangoberkante des Tales (Nutzungsgrenze zum Acker).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Ossau-Jägersberg-Schafholzberg",
Gemarkungen Hochdorf, Altdörnfeld, Neudörnfeld, Rottdorf, ca. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ha; das Gebiet liegt ca. 1,5 km südlich von Blankenhain; es wird im Norden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrenzt durch die Grenze des geschlossenen Waldbestandes des Höhenzuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ossau, im Süden durch einen markanten Feldweg zwischen der B 85 und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsverbindungsstraße Dörnfeld/Rottdorf, der Grenzverlauf im Osten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und im Westen ergibt sich aus der Karte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Bereits einstweilig gesichert ist das Naturschutzgebiet "Großschwabhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hain", Gemarkungen Döbritschen, Großschwabhausen, ca. 14,9 ha;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet liegt ca. 0,5 km südwestlich von Großschwabhausen, es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird im Nordwesten und Westen begrenzt durch die Verbindungsstraße Döbritschen-Großschwabhausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Süden durch die Waldkante, im Osten durch einen markanten Waldweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Planetarium vorbei in Süd-Nord-Richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Südhanges des
Ettersberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vorläufigen Sicherung der ausgedehnten Trocken- und Magerrasen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bewaldeten Erosionstäler mit Niederwaldresten und der thermophilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebüsche sowie Saumgesellschaften als Lebensraum von zahlreichen bestandsbedrohten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen- und Tierarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Seeteiches Blankenhain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vorläufigen Sicherung der Wasser- und Röhrichtflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Weidengehölze, der Hochstaudenflur, der Verlandungsbereiche und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angrenzenden Extensivgrünlandes zum Schutz vor allem der dort lebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vogelwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Goethetals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vorläufigen Sicherung des lückigen Kiefernwaldes auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            südexponierten Kalkhängen mit Trockenrasen und Wacholderbeständen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Reste früherer Weinberge und des extensiven Grünlandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich von Ossau, Jägersberg
und Schafholzberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vorläufigen Sicherung der Halbtrockenrasenflächen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingestreuten schmalen Feldgehölzen sowie der vorhandenen kleinen offenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Block- und Geröllhalden, der Streuobstflächen und der an Hohlwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Tage tretenden Kalksteinfelsflur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.