Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl Vom 10. Dezember 1992
                            Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete  in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl  Vom 10. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Schmalkalden, Meiningen und Bad Salzungen, Hildburghausen, Suhl und der Stadt Suhl vom 10. Dezember 1992 | 01.02.1993 | 
| Eingangsformel | 01.02.1993 | 
| § 1 | 01.02.1993 | 
| § 2 | 01.02.1993 | 
| § 3 | 01.02.1993 | 
| § 4 | 01.02.1993 | 
| § 5 | 01.02.1993 | 
| § 6 | 01.02.1993 | 
| § 7 | 01.02.1993 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. Nr. 42, S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 885 -1226-) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Einigungsvertrag verordnet
der Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Umweltministerium - Oberste Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Richard-Breslau-Str. 11a, O-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Meiningen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bernhardstr 1, 0-6100 Meiningen, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Andreasstr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11, 0-6200 Bad Salzungen, der Kreisverwaltung Schmalkalden, Sandgasse 2, O-6080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schmalkalden, der Kreisverwaltung Hildburghausen, Friedrich-Rückert-Str.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22, O-6110 Hildburghausen, der Kreisverwaltung Suhl, Am Köhlersgehäu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12, O-6060 Zella-Mehlis und der Stadtverwaltung Suhl, Steinweg 30, O-6000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Suhl. Die Karten können während des Dienststunden von jedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Ganswiese",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Bermbach, Kreis Schmalkalden; das bestehende Naturschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird erweitert um die in südwestlicher Richtung - jenseits des Weges,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der die heutige Südwestgrenze des Naturschutzgebietes bildet - anschließenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flächen der Flur "Im Oberen Arntal", Gemarkung Bermbach Nr. 7, Flur 7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurstücke 1-13 und 16-18; 4,5 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Eschberg - Dürrenberg",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Walldorf, Wallbach und Metzels, Kreis Meiningen; das Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfaßt die nördlich an das bestehende Naturschutzgebiet Spitzberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anschließenden Waldflächen des Eschberges, des Heiligenberges,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schneeberges und des Dürrenberges westlich seines Kammes und schließt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Westen jeweils dem Wald talwärts vorgelagerte, bis zu 200 m breite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und talwärts durch Wege oder Straßen begrenzte Triften- und Grünlandstreifen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit ein; die Ostgrenze bildender Weg von 300 m südlich des Ortsrandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Metzels bis zum Höhenpunkt 479 m am Breuberg, dann die Waldgrenze bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 m nordöstlich des Ersch, von hier - jeweils den Wegen folgend - 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m nach Westen und dann 200 m nach Südsüdosten, von hier der Waldgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgend bis westlich des Höhenpunktes 441 m; die Südgrenze wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Nordgrenze des Naturschutzgebietes Spitzberg und durch den Weg in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren östlicher Verlängerung gebildet; 325,6 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Grimmelbachliete",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Kaltensundheim, Kreis Meiningen; das im Biosphärenreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rhön gelegene Gebiet setzt sich aus zwei Teilflächen beiderseits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Grimmelsbaches bzw. des Speichers Grimmelsbach zusammen; das nördliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilstück umfaßt einen im Südwesten 120 m, im Nordosten 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m breiten, sich über 490 m in West-Nordost-Richtung erstreckenden Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Hardt-Südhanges zwischen 160 m westlich und 330 m nordöstlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Staumauer, der jeweils durch Wege an seinem Ost- und Westrand sowie im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Süden (Talrand) und am Nordrand (obere Hangabflachung) abgegrenzt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das südliche Teilstück umfaßt einen ebenfalls durch Wege abgegrenzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und am Ost- und Westrand jeweils 70 m, im Zentrum 200 m breiten Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schlotzberg-Nordhanges, der sich von 780 m westsüdwestlich der Staumauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 600 m südöstlich der Staumauer südlich und südwestlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Hangfuß bzw. den Speicher Grimmelsbach anschließt; die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kippe auf dem Schlotzberg bleibt ausgespart; 17 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Spielberg",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Hümpfershausen und Friedelshausen, Kreis Meiningen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das westlich der Straße zwischen Hümpfershausen und Friedelshausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Biosphärenreservat Rhön gelegene Gebiet umfaßt die drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhenzüge Glasberg, Spielberg und Ebersberg; es wird im Osten begrenzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Hangfuß der drei Berge, südlich vom Waldrand am Glasberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            westlich durch Wege an Mähwiesen bzw. Feuchtflächen mit Quellaustritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nördlich vom Röhrbach ausschließlich der Ufergehölze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Sommertal",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Fischbach, Kreis Bad Salzungen; die Erweiterung umfaßt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Biosphärenreservat Rhön die Waldbereiche Hässelskopf mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Wiesenflächen Bohnäcker, Beerkopf sowie das Wingtal, Schmalkaldener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tal, Teile des Hausberges, das Lange Tal sowie den Eichenrain, ferner die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trokkenhänge am Kolben, die Streuobstwiese an der Kolbenschlucht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Flächen "Hinter der Trift" und "Auf dem Kies", dazu - in südlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und östlicher Richtung von Fischbach - das Hebetal, den Umpfenbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Kreuzeller; in der Landschaft vollzieht sich diese Abgrenzung entlang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der .Waldgrenze, entlang von Wegen und an Gewässerläufen; einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des bereits einstweilig sichergestellten Gebietsanteils von 185 ha jetzt insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            577,7 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Steinige Bössel - Schöner
Platz",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Suhl-Stadt und Gemarkungen Altendambach, Hirschbach, Kreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Suhl-Land; das Gebiet umfaßt im Norden das Flächennaturdenkmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steinsburg, die Gebietsgrenze führt von hier östlich zum Langen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund, diesen bergauf zum Punkt 604.6 nordöstlich des Sommerbergs und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiter entlang von Waldwegen in nordöstlicher Richtung talwärts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Punkt 600.8, dann - unter Einschluß der Steinigen Bössel -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            südlich und östlich zur Mühlleite, von dort nach Südwesten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Schleusinger Berg und weiter - nordwestlich - bis zum Schneeberg, dort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Norden über den Steinkopf und nach Osten ins Dreisbachtal, dort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am westlichen Waldsaum nach Norden und in Höhe der Krummen Birke nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Osten zum Flächennaturdenkmal; 495,3 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Wiesenberg - Feldstein",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Grub, Eichenberg, Kreis Suhl-Land und Gemarkungen Themar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lengfeld, Tachbach, Kreis Hildburghausen; das Gebiet schließt den Hofberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesenberg, Feldstein, Burgberg und Windberg mit angrenzenden Bergwiesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ackerterrassen und Streuobstwiesen ein; 689,9 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet. -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes Ganswiese der Erhaltung der dortigen Gebirgswiesenvegetation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in ihren verschiedenen Ausprägungen (Goldhaferwiesen in verschiedenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuchteabstufungen, Bräunseggenried, Borstgrasrasen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich von Eschberg, Heiligenberg,
Schneeberg und Dürrenberg dem Schutz der hier vorkommenden außerordentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vielfalt an seltenen und gefährdeten Pflanzenarten mit ihren Lebensräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (historische Waldnutzungsformen, naturnahe Waldgesellschaften, Saumbereiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalkmagerrasen, Quelltöpfe mit anmoorigem Standorten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Grimmelbachliete
dem Schutz der dortigen ausgedehnten Kalktrockenrasen und ihrer charakteristischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flora und Fauna, insbesondere mit reichem Vorkommen von gefährdeten Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Spielberges dem
Schutz ausgedehnter Kalktrockenrasen sowie weiterer wertvoller Biotope mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer großen Vegetationsvielfalt an geschützten und teilweise vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussterben bedrohten Pflanzenarten und der Sicherung eines im Rahmen großräumig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angelegter Schutzkonzeptionen für die Vernetzung mit benachbarten Trockenrasengebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wichtigen Lebensraumes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes Sommertal dem Erhalt eines charakteristischen Landschaftsausschnittes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Muschelkalkgebiete im Basaltkuppenland der Vorderen Rhön; geschützt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden soll vor allem das komplexe Biotopgefüge aus großflächigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalkmagerrasen in vielfältiger Ausbildung und Vernetzung (ehemalige Hutungsflächen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            naturnahen Wäldern (zum Teil durchsetzt von Basaltblockhalden); Kalkklippen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hangquellmooren, Streuobstwiesen sowie - im Feldatal - verschiedenen Feuchtbiotopen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Tümpel, Erlenbrüche) als Lebensräume einer artenreichen Flora
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fauna mit zahlreichen seltenen und geschützten und zum Teil vom Aussterben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedrohten Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich von Steinigen Bössel
- Schöner Platz dem Schutz vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierarten durch den Erhalt einer großräumigen Offenlandfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Einbeziehung des Wald-Offenland-Bereiches und von Waldflächen als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückzugsräume für die bedrohten Arten sowie zur Förderung/Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            buchen- und tannenreicher Bergmischwälder und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Wiesenberg-Feldsteins
dem Erhalt zusammenhängender Orchideen-, und Zwiebelzahnwurz-Buchenwälder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Nieder- und Plenterwaldbewirtschaftung und mit diesen Wäldern verzahnten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halbtrockenrasenflächen, anderen extensiven Halbkulturformationen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            naturnahen Kleinstrukturen mit zahlreichen geschützten und teilweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe; Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder, dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Monats in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 10. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister
für Umwelt und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieckmann