Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen Vom 27. Januar 1993
                            Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf  militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen  Vom 27. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Dritte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Schmalkalden, Bad Salzungen und Hildburghausen vom 27. Januar 1993 | 09.02.1993 | 
| Eingangsformel | 09.02.1993 | 
| § 1 | 09.02.1993 | 
| § 2 | 09.02.1993 | 
| § 3 | 09.02.1993 | 
| § 4 | 09.02.1993 | 
| § 5 | 09.02.1993 | 
| § 6 | 09.02.1993 | 
| § 7 | 09.02.1993 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6  des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 1la , O-5082 Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Kreisverwaltung Hildburghausen, Friedrich-Rückert-Str. 22, O-6110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hildburghausen, der Kreisverwaltung Bad Salzungen, Andreasstr. 11, O-6200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bad Salzungen und der Kreisverwaltung Schmalkalden, Karl-Marx-Str. 10, O-6080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schmalkalden. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Pleß"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Urnshausen, Bad Salzungen, Immelborn, Kreis Bad Salzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gemarkungen Breitungen, Rosa und Roßdorf, Kreis Schmalkalden; das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet beginnt südöstlich von Immelborn, verläuft entlang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nördlichen Waldkante des Breitunger Forstes in westlicher Richtung, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dort durch die Verbindungsstraße zwischen Langenfeld und Urnshausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begrenzt (bis 500 m nördlich von Urnshausen), setzt sich nach Osten bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neuhof fort, im Süden schließt es das Naturschutzgebiet "Stoffelskuppe"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein, im Osten folgt es der Bahnlinie zwischen Breitungen und Immelborn; 2.900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Hildburghäuser Stadtwald"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Hildburghausen, Ebenhards, Ehrenberg, Rappelsdorf und Gerhardsgereuth,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis Hildburghausen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das im Schleusinger und Häselriether Forst gelegene Gebiet erstreckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich südlich der Straße zwischen Gerhardsgereuth und Zollbrück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Zollbrück verläuft die Grenze 1.000 m in westlicher Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Bahnlinie und zieht sich dann nach Süden bis zur Aufgabelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Straße Ebenhards - Siegritz und weiter gegen Osten durch den Häselriether
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forst, grenzt dort an die Straße Hildburghausen - Gerhardsgereuth und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgt dieser 1.500 m in nordöstlicher Richtung; 1.100 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des "Pleß" der
Erhaltung und Entwicklung eines charakteristischen Landschaftsausschnittes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des südlichen Thüringer-Wald-Vorlandes innerhalb der Naturräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lengsfeld-Zillbach-Bauerbacher Buntsandstein-Waldland und Basaltkuppenland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vordere Rhön mit ausgedehnten sauren Buchenwäldern über Buntsandstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und basiphilen Waldgesellschaften über Vulkanitrohböden wie Blockschuttwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Basaltschutt sowie großflächigen Calluna-Heideflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in enger Durchdringung mit sauren Birken-Pionierwäldern als Lebensraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für eine bundesweit vom Aussterben bedrohte Tierart und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Hildburghäuser
Stadtwaldes der Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen zusammenhängenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgebietes als repräsentativer Landschaftsausschnitt im Naturraum "Südthüringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buntsandstein-Waldland" mit einem Biotoptypenspektrum aus Laubmischwäldern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Buche, Eiche), Kiefern- und Fichtenforsten, sauren Grasfluren und Calluna-Heideflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sandrohböden mit azidophiler Pioniervegetation, naturnahen Quellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachläufen und vereinzelten Fischteichen mit Verlandungsvegetation als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensraum für das charakteristische Arteninventar der Sandlandschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bisherige Nutzung zu Zwecken
der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 27. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Umwelt
und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieckmann