Zweite Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Eisenberg, Stadtroda, Gera-Land, Lobenstein, Jena-Land und in der Stadt Jena Vom 27. Januar 1993
                            Zweite Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf  militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Eisenberg, Stadtroda, Gera-Land, Lobenstein, Jena-Land und in der Stadt Jena  Vom 27. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Zweite Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Eisenberg, Stadtroda, Gera-Land, Lobenstein, Jena-Land und in der Stadt Jena vom 27. Januar 1993 | 09.02.1993 | 
| Eingangsformel | 09.02.1993 | 
| § 1 | 09.02.1993 | 
| § 2 | 09.02.1993 | 
| § 3 | 09.02.1993 | 
| § 4 | 09.02.1993 | 
| § 5 | 09.02.1993 | 
| § 6 | 09.02.1993 | 
| § 7 | 09.02.1993 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11a, 0-5082 Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Kreisverwaltung Eisenberg, Burgstraße, 0-6520 Eisenberg, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreisverwaltung Stadtroda, Schloßstraße 2, 0-6540 Stadtroda, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreisverwaltung Gera, Puschkinplatz 3, 0-6500 Gera, der Kreisverwaltung Lobenstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heinrich-Behr-Straße, 0-6850 Lobenstein, der Kreisverwaltung Jena, Unterm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Markt 4, 0-6900 Jena und bei der Stadtverwaltung Jena, Tatzendpromenade 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0-6900 Jena. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Am Schwertstein - Himmelsgrund"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Tautenhain und Weißenborn, Kreis Eisenberg, Gemarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bad Klosterlausnitz, Kreis Stadtroda, und Gemarkungen Rüdersdorf und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reichardtsdorf, Kreis Gera - Land; die Verbindungsstraße zwischen Bad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klosterlausnitz über Tautenhain nach Bad Köstritz stellt im Norden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grenze des Gebietes dar und im Osten die Waldgrenze des Tautenhainer Forstes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Süden verläuft die Grenze zunächst 250 m nördlich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bahnlinie Hermsdorf - Gera, schließt dann das einstweilig sichergestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzgebiet "Am Schwertstein" ein und setzt sich in nordöstlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtung entlang der Waldgrenze unter Einschluß des Mühlberges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Weihrauchhügels fort, das einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Himmelsgrund" wird mit eingeschlossen; 934 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Mittelgrund"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Thimmendorf, Ruppersdorf, Eliasbrunn, Frisau und Remptendorf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis Lobenstein; die Grenze beginnt cirka 750 m westlich des Frisauer Hügels,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verläuft zunächst 1.750 m in südwestlicher Richtung, dann im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstand von cirka 1.000 m nördlich der Straße Ruppersdorf - Eliasbrunn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 km nach Nordwest bis zum Espig (630,9), weiter cirka 800 m in nordöstlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtung und erstreckt sich 4,5 km nach Südosten in Richtung Frisauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe; 520 ha..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Schießplatz Rothenstein"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Altenberga, Maua und Rothenstein, Kreis Jena - Land; das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet umfaßt den Bereich des ehemaligen Schießplatzes Rothenstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grenze beginnt westlich von Rothenstein und verläuft westlich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße Rothenstein - Kahla cirka 800 m nach Südwesten, dann in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nordwestlicher Richtung bis zum Kamelberg (376,8), die westliche Grenze zieht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich 2,5 km in nordöstlicher Richtung bis zur Erhebung 201,3, anschließend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 km nach Süden; 344 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Windknollen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Stadt Jena, Gemarkungen Cospeda und Closewitz, Kreis Jena
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Land; das Gebiet erstreckt sich südlich von Closewitz, die Grenze tangiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            südlich die Straße Closewitz - Jena cirka 1.750 m nach Osten, folgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dann südwestlich nahezu der Waldkante bis etwa 250 m nördlich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonnenberge, erstreckt sich 1.000 m nach Nordwesten, hat dabei ihren westlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Punkt an der Straßengabelung Cospeda - Lützeroda und folgt dann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östlich der Verbindungsstraße Cospeda - Closewitz circa 1.000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Nordost; 212 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterung des Naturschutzgebietes
"Isserstedter Holz"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Isserstedt, Kreis Jena - Land; das Gebiet liegt nahezu in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Straßengabelung Isserstedt - Vierzehnheiligen - Lützeroda,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grenze beginnt cirka 300 m östlich von Isserstedt, tangiert südlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Straße bis zur Gabelung, verläuft dann 1.000 m in südöstlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtung, dabei auch cirka 500 m an der Straße angrenzend, und erstreckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich 1.250 m in nordwestlicher Richtung bis zur Verbindungsstraße Isserstedt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Vierzehnheiligen; 55 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich "Am Schwertstein-Himmelsgrund"
dem Schutz von ausgedehnten Calluna-Heidefluren, Vorwäldern, Niedermoorrelikten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ephemeren Tümpelkomplexen, Kerbtälern, Quellfluren, naturnahen Teichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchen-Altholzbeständen und lichten Fichten- und Kiefernforsten (Ericaceenreiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krautschicht) mit ihrer typischen Artenausstattung und zahlreichen seltenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und bedrohten Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes "Mittelgrund" der Erhaltung und Entwicklung wertvoller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biotope wie Quellmoore, Kleinseggenriede, oligo-mesotrophe Feucht- und Naßwiesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochstaudenfluren, Borstgrasrasen und Arnika-Calluna-Heiden sowie naturnahe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Still- und Fließgewässer und Fichtenforsten als Lebensraum einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hohen Anzahl seltener und gefährdeter, zum Teil vom Aussterben bedrohter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des ehemaligen Schießplatzes
Rothenstein der Erhaltung und Entwicklung ausgedehnter Kalk-Magerrasen (in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterschiedlichem Verbuschungsgrad), wärmeliebender Schlehengebüsche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Waldmäntel, Quellfluren, mesotropher Feuchtwiesen und ephemerer Tümpelkomplexe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Vorkommen von zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Windknollens der
Erhaltung und Entwicklung von ausgedehnten subkontinentalen Kalk-Halbtrockenrasen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wärmeliebenden Waldmänteln und Gebüschen sowie kleinflächigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naßwiesen und Tümpelkomplexen mit Vorkommen von zahlreichen seltenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes "Isserstedter Holz" der Erhaltung und Entwicklung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            naturnahen basiphilen Eichen-Buchen-Mischwäldern, artenreichen Waldmantelgesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit regionaltypischen und schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten; weiterhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ermöglichung von Sukzessionsforschungen in Waldökosystemen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich aus dem Mosaik von Schlagfluren, Pionierwald und Hochwald anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bisherige Nutzung zu Zwecken
der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 27. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Umwelt
und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieckmann