Vierte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Artern, Sömmerda, Sondershausen und Nordhausen Vom 27. Januar 1993
                            Vierte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf  militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Artern, Sömmerda, Sondershausen und Nordhausen  Vom 27. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Vierte Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Artern, Sömmerda, Sondershausen und Nordhausen vom 27. Januar 1993 | 09.02.1993 | 
| Eingangsformel | 09.02.1993 | 
| § 1 | 09.02.1993 | 
| § 2 | 09.02.1993 | 
| § 3 | 09.02.1993 | 
| § 4 | 09.02.1993 | 
| § 5 | 09.02.1993 | 
| § 6 | 09.02.1993 | 
| § 7 | 09.02.1993 | 
                            Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Minister für Umwelt und Landesplanung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. lla , O-5082 Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Kreisverwaltung Artern, Bergstraße 4, O-4730 Artern, der Kreisverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sömmerda, Bahnhofstraße 9, O-5230 Sömmerda, der Kreisverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondershausen, Markt 8, O-5400 Sondershausen und der Kreisverwaltung Nordhausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Markt 15, O-5500 Nordhausen. Die Karten können während der Dienststunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einstweilig sichergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Hohe Schrecke - Finne"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Heldrungen, Oberheldrungen, Hauteroda, Gehofen, Donndorf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Langenroda, Reinsdorf, Nausitz und Wiche, Kreis Artern, Gemarkungen Großmonra,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ostramondra, Bachra, Kreis Sömmerda; die Grenze erstreckt sich im Norden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            südlich Garnbachs, verläuft dann nordwestlich in Richtung Schlachtberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Einschluß des Wiegentals und Kukucksberges bis zum Punkt 240,3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiter circa 2.000 m südwestlich entlang der Waldgrenze, dann zunächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 km in östlicher Richtung etwa 750 m nördlich der Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauteroda - Oberheldrungen und schließlich, nahezu der Waldkante folgend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Richtung Kreuzberg, schließt den Marienberg mit ein, verläuft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weiter in nördlicher Richtung über den Seligenbornsberg und schließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am nördlichen Waldrand der Finne entlang nach Garnbach; 4.100 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Kranichholz"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Bad Frankenhausen, Seehausen, Oldisleben, Bilzingsleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Göllingen, Kreis Artern; die Grenze verläuft im Norden südlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Bad Frankenhausen, setzt sich 3,5 km nach Westen bis zum Punkt 240,0 fort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dann in südwestlicher Richtung (189,7), gegen Osten zunächst nördlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Straße Seega - Seehausen, dann südlich, wo das Naturschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Wipperdurchbruch" einschließlich der einstweilig gesicherten Erweiterung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an das Gebiet angrenzt, und schließlich in östlicher Richtung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldkante folgend (216,0), dann nordöstlich circa 900 m durch das Waldgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis etwa 500 m südlich der B 85, hier schließt das Gebiet das Naturschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Wartenberg" ein, die Grenze verläuft weiter in Richtung Bad Frankenhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (141,3); 2.313 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Dickkopf-Bendeleber Forst"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Sondershausen, Hachelbich, Badra, Berka und Bendeleben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis Sondershausen; das Gebiet umfaßt das Waldgebiet der Windleite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            östlich der Verbindungsstraße Badra - Sondershausen im Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Dickkopfes und Bendeleber Forstes, im Norden verläuft die Grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang der Waldkante und im Westen stellt die Verbindungsstraße Badra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Sondershausen die Grenze dar, im Süden circa 1.500 m nördlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wipper erstreckt sich das Gebiet entlang der Waldgrenze und des Großen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Roßtales, in nordöstlicher Richtung entlang des Waldrandes unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschluß des Bendeleber Waldes und des Eichenbiels; 1.550 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Westliche Hainleite"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkungen Großlohra und Hainrode, Kreis Nordhausen; das im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich der westlichen Hainleite liegende Waldgebiet erstreckt sich im Norden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            südlich der Ortschaften Kleinwenden, Großwenden und Friedrichslohra,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenzt im Westen an die Straße Friedrichslohra - Friedrichsrode und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgt gegen Osten immer der Kreisgrenze bis zur Verbindungsstraße Kleinberndten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Hainrode, diese stellt 2.500 m in nördlicher Richtung die östliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenze dar, ergänzt wird das Gebiet durch die südlich der Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinberndten - Friedrichslohra gelegene Waldfläche; 850 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schilder gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die einstweilige Sicherstellung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der Hohen Schrecke und
Finne der Erhaltung und Sicherung eines charakteristischen, insbesondere vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buntsandstein geprägten Landschaftsausschnittes am Nordost-Rand des Thüringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beckens mit einer vielgestaltigen biotischen Ausstattung aus naturnahen buchenreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laubmischwäldern, ausgedehnten Pionierwäldern, gut ausgebildeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schluchtwäldern, naturnahen Bachläufen, großflächigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streuobstwiesen und mesotraphenten Wiesengesellschaften sowie Silikatmagerrasen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Lebensräume für zahlreiche seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Kranichholzes der
Erhaltung und Entwicklung eines charakteristischen, morphologisch markanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landschaftsausschnittes am Nordrand des Thüringer Beckens auf Buntsandstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im nördlichen und auf Muschelkalk im südlichen Teil (östliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hainleite) mit einer repräsentativen und reichhaltigen Naturraumausstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus großflächigen Nieder- und Mittelwäldern, alten Eichenbeständen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trocken- und Halbtrockenrasen in unterschiedlichen Verbuschungsstadien, wärmeliebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlehengebüschen und gut ausgebildeten Streuobstwiesen, weiterhin aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hohlwegen, Quelltrichtern und Schotterfluren, als Lebensräume von zahlreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (Avifauna, bedeutende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Orchideenvorkommen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich des Dickkopfes und Bendeleber
Forstes der Erhaltung und Entwicklung eines für das Nordthüringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buntsandsteinland charakteristischen Höhenrückens, der Windleite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und seinem für den Naturraum typischen Biotop- und Artenspektrum mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer vielgestaltigen Vegetationsdecke aus naturnahen Laubmischwäldern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eichentrockenwäldern, ausgedehnten Sandmagerrasen und Heidefluren, oligo-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis mesotrophen Feuchtgebieten und Quellbereichen sowie aufgelassenen Steinbrüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Lebensräume für zahlreiche seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bereich der westlichen Hainleite
der Erhaltung und Entwicklung eines weiteren repräsentativen Landschaftsausschnittes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem für Nordthüringen charakteristischen Höhenzug der Hainleite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Naturraum "Hainich-Dün-Hainleite") mit ausgedehnten, weitgehend naturnahen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalk-Buchenwäldern (Muschelkalk) auf zonalen und extrazonalen Standorten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in besonderer Weise der wissenschaftlichen Forschung von Waldökosystemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Kalk einschließlich ihrer Ökotone und Sukzessionsstadien sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Schutz ausgedehnter Orchideenbestände in den trockenen Orchideen-Buchenwäldern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Hängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen herzustellen,
zu erweitern oder zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern
oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, einschließlich
Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dort zu reiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu baden, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiesen und Weiden oder Brachflächen
umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückschnitt oder der Ersatz
von Obstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die bisherige Nutzung zu Zwecken
der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete
in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise beeinflußt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen einschließlich Bäume
und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigt oder entfernt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einstweilig sichergestellten
Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wege betritt, befährt oder dort reitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            starten oder landen läßt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege fährt. oder Kraftfahrzeuge parkt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 27. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Umwelt
und Landesplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sieckmann