Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen Vom 22. Oktober 1991
                            Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen  Vom 22. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Tätigkeit der Studentenwerke bei den Hochschulen auf die Fachhochschulen vom 22. Oktober 1991 | 22.11.1991 | 
| Eingangsformel | 22.11.1991 | 
| § 1 - Zuständigkeit der Studentenwerke | 22.11.1991 | 
| § 2 - Vertretung im Vorstand der Studentenwerke | 22.11.1991 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 22.11.1991 | 
                            Aufgrund des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Thüringen vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 111) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit der Studentenwerke
                            (1) Die Zuständigkeit der im § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Thüringen genannten Studentenwerke wird auf die Fachhochschulen wie folgt erweitert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Studentenwerk Jena
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Fachhochschule Jena
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Studentenwerk Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Fachhochschule Erfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Studentenwerk Ilmenau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Fachhochschule Schmalkalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zuständigkeit beginnt am 1. Oktober 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vertretung im Vorstand der Studentenwerke
                            (1) Die Fachhochschulen sind jeweils im Vorstand des gemäß § 1 zuständigen Studentenwerkes durch den Rektor und einen Studierenden, der durch den Studentenrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Abweichend vom Absatz 1 ist die Fachhochschule Erfurt im Vorstand des Studentenwerkes Erfurt mit dem Rektor, einem Professor, der vom Senat der Fachhochschule für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, und zwei Studierenden, die vom Studentenrat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden, vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.