Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften Vom 4. Dezember 1997
                            Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 4. Dezember 1997 | 20.12.1997 | 
| Eingangsformel | 20.12.1997 | 
| § 1 | 20.12.1997 | 
| § 2 | 20.12.1997 | 
                            Aufgrund des
            § 47 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet der Innenminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Bei den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften verbleibt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises der Erlaß von Gebührenordnungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Oktober 1993 (GVBl. S. 649) in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 4. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richard Dewes