Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung in die Gemeinde Marksuhl Vom 8. Dezember 1995
                            Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Gemeinde Marksuhl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha und ihre Eingliederung in die Gemeinde Marksuhl vom 8. Dezember 1995 | 01.01.1996 | 
| Eingangsformel | 01.01.1996 | 
| § 1 - Auflösung und Eingliederung | 01.01.1996 | 
| § 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 01.01.1996 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.01.1996 | 
                            Aufgrund des
            § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Auflösung und Eingliederung
                            Die Gemeinden Eckardtshausen und Förtha im Wartburgkreis werden aufgelöst und in die Gemeinde Marksuhl im Wartburgkreis eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
                            (1) Die aufnehmende Gemeinde Marksuhl ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Eckardtshausen und Förtha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Marksuhl um je fünf Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Eckardtshausen und Förtha erweitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Eckardtshausen und Förtha geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 4 Satz 2
            und
            § 45 Abs. 8 ThürKO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfurt, den 8. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Dewes