Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) Vom 4. August 1992
                            Verordnung über Parkgebühren  (ParkG VO)  Vom 4. August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2023 (GVBl. LSA S. 222) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Parkgebühren (ParkG VO) vom 4. August 1992 | 04.09.1992 | 
| Eingangsformel | 04.09.1992 | 
| § 1 | 10.05.2023 | 
| § 2 | 10.05.2023 | 
| § 3 | 04.09.1992 | 
                            Auf Grund des § 6 a Abs. 6 Satz 9, 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 9 231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch  Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen. Die Höchstgebühr wird gemäß § 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes auf 1 Euro je angefangene halbe Stunde Parkzeit festgelegt; dies gilt nicht für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen bei Großveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die im § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung einer von § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichenden Höchstgebühr wird auf das für Ordnung des Straßenverkehrs zuständige Ministerium übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 4. August 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung  Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugleich für den Ministerpräsidenten  des Landes Sachsen-Anhalt  und den Minister für  Wirtschaft, Technologie und Verkehr  des Landes Sachsen-Anhalt  Rauls