Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) Vom 7. März 2016
                            Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Gebührenordnung für Schiedsstellen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) vom 7. März 2016 | 17.03.2016 | 
| Eingangsformel | 17.03.2016 | 
| § 1 - Gebührenhöhe | 17.03.2016 | 
| § 2 - Gebührenpflicht | 17.03.2016 | 
| § 3 - Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren | 17.03.2016 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 17.03.2016 | 
| Anlage 1 | 17.03.2016 | 
| Anlage 2 | 17.03.2016 | 
                            Aufgrund von
            § 78g Abs. 4 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1377) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1142), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebührenhöhe
                            (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstellen werden die in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Verfahren der Schiedsstelle nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , an denen unparteiische Mitglieder mitwirken, werden abweichend zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            die in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Vorsitzende Mitglied kann die Gebühren in besonders schwierigen Fällen um bis zum Eineinhalbfachen der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebührenpflicht
                            Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
                            Die Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt. Sie werden mit Zugang der festsetzenden Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und wird zum 31.12.2018 evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 7. März 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | |
| Dr. Haseloff | Bischoff | 
Anlage 1
                            (zu
            § 1
            Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nr. | Art der Beendigung des Verfahrens | Gebühr in Euro | 
| 1 | Für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. | 700 | 
| 2 | Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird. | 1 100 | 
| 3 | Für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung mit Gütetermin abgeschlossen wird. | 2 100 | 
| 4 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). | 2 600 | 
| 5 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird (mit Entscheidung der Schiedsstelle). | 2 800 | 
| 6 | Für ein Verfahren, das nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. | 3 200 | 
Anlage 2
                            (zu
            § 1
            Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nr. | Art der Beendigung des Verfahrens | Gebühr in Euro | 
| 1 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (ohne Entscheidung der Schiedsstelle). | 3 000 | 
| 2 | Für ein Verfahren, das in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird mit Beteiligung der unparteiischen Mitglieder (mit Entscheidung der Schiedsstelle). | 3 500 | 
| 3 | Für ein Verfahren, das mit Beteiligung unparteiischer Mitglieder nach Klageverfahren zum Abschluss gebracht wird. | 3 900 |