Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 20. Juli 1994
                            Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst  Vom 20. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 244) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 | 23.07.1994 | 
| Eingangsformel | 23.07.1994 | 
| § 1 - Anwendungsbereich | 01.11.2003 | 
| § 2 - Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren | 01.11.2003 | 
| § 3 - Ausbildungskapazität | 01.11.2003 | 
| § 4 - Zuteilungskriterien | 01.11.2003 | 
| § 5 - Prüfungsergebnis | 23.07.1994 | 
| § 6 - Härtefälle | 01.11.2003 | 
| § 7 - Wartezeit | 23.07.1994 | 
| § 8 - Rangverbesserung | 01.11.2003 | 
| § 9 - Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes | 01.11.2003 | 
| § 10 - Sprachliche Gleichstellung | 01.11.2003 | 
| § 11 - Inkrafttreten | 01.11.2003 | 
                            Auf Grund des § 7 Nr. 6 des
Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. April 1994  (GVBl. LSA S. 546) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Innern verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich
                            Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versagt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die im Haushaltsplan zum jeweiligen
Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Mittel für die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aller Bewerber nicht ausreichen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die personellen Kapazitäten
nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren
                            (1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naumburg. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erste juristische Staatsprüfung
oder die erste juristische Prüfung bestanden hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dessen vollständige Bewerbungsunterlagen
spätestens sechs Wochen vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Oberlandesgerichts Naumburg eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nachgewiesen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausbildungskapazität
                            (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Faktor 1,5 vervielfältigten Zahl der in Zivilsachen tätigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richter an Amts- und Landgerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung der Ausbildungsplatzkapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind ferner nicht zu berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richter auf Probe und Richter kraft
Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richter, die sich in der Erprobung
bei dem Oberlandesgericht befinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richter gemäß Anlage
I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. aa,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ee, ff des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 930), mit weniger als zwei Jahren richterlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufspraxis in Zivilsachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richter mit Arbeitskraftanteilen
in Zivilsachen von weniger als ½,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kammervorsitzende, deren Kammern
Richter gemäß Ziffern 1 oder 3 zugewiesen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Faktor beträgt 0,75 bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kammervorsitzenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerbehinderten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtern, deren Arbeitskraftanteil
in Zivilsachen weniger als ¾, mindestens aber ½ beträgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtern gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 mit weniger als fünf Jahren richterlicher Berufspraxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Zivilsachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtern auf Probe oder kraft Auftrags
mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg teilt dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium der Justiz vier Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuteilungskriterien
                            (1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 45 v. H. nach dem Ergebnis
der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewerber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 40 v. H. nach der Dauer der
Wartezeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die restlichen Ausbildungsplätze
an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt beworben haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Weitere freigebliebene Ausbildungsplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungsergebnis
                            (1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind für die Rangfolge die Punktwerte nach § 2 Abs. 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 7 Abs. 1); bei
gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Härtefälle
                            (1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der Bewerber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch gesundheitliche, familiäre, soziale, wirtschaftliche oder sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönliche Umstände anderen Bewerbern gegenüber so erheblich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benachteiligt ist, daß ihn die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unzumutbar belasten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine zu berücksichtigende Härte liegt im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Bewerbern, die als schwerbehinderte
Menschen oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            April 2003 BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Bewerbern, die auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber einem minderjährigen Kind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen des Bewerbers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Unterhalt nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Es sind zunächst die Schwerbehinderten nach dem Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen Bewerber nach der Zahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach können andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fälle besonderer Härte Berücksichtigung finden. Unter Bewerbern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derselben Härtefallgruppe entscheidet das höhere Lebensalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wartezeit
                            (1) Ausbildungsplätze werden nach Wartezeit an Bewerber vergeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich mindestens einmal fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolglos in Sachsen-Anhalt um die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Rangfolge der Bewerber richtet sich nach der Anzahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolglosen Bewerbungen. Dabei werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin abgelehnt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sind. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das höhere Lebensalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rangverbesserung
                            (1) Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 22 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827, 1844), in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung, tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom in der Fassung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2597), in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung, geleistet haben, sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebenden Rang zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Hat sich die Einstellung einer Frau in den Vorbereitungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert und hat sie sich innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von zwei Jahren nach der Geburt dieses Kindes um Einstellung in den Vorbereitungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Sachsen-Anhalt beworben, so ist sie bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nach der Wartezeit nach dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes
                            Innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe seiner Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Oberlandesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sprachliche Gleichstellung
                            Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und männlicher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 20. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für
Justiz   und Bundesangelegenheiten   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Remmers