Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte Vom 17. Mai 2000
                            Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte  Vom 17. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 409) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Neugliederung der Amtsgerichte vom 17. Mai 2000 | 01.06.2000 | 
| Artikel 1 bis 6 - (aufgehoben) | 01.05.2002 | 
| Artikel 7 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | 01.06.2000 | 
| Artikel 8 - Neubekanntmachung | 01.06.2000 | 
| Artikel 9 - Voraussetzungen der Neuorganisation | 01.06.2000 | 
| Artikel 10 - Zweigstellen | 27.07.2004 | 
| Artikel 11 - Prüfauftrag | 01.06.2000 | 
| Artikel 12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.06.2000 | 
Artikel 1 bis 6
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
                            Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Neubekanntmachung
                            Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen der Neuorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung schafft nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze die baulichen und räumlichen Voraussetzungen zur Unterbringung der Bediensteten und der Sachmittel des aufgelösten Gerichts bei dem jeweils aufnehmenden Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 tritt außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Solange die Voraussetzungen des  Artikels 9 nicht erfüllt sind, sind die nach  Artikel 1  Nr. 1 aufgelösten Gerichte jeweils Zweigstellen des aufnehmenden Gerichts. Die Geschäftsverteilung zwischen dem aufnehmenden Gericht und seiner Zweigstelle wird im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, die Zweigstellen nach Absatz 1 durch Verordnung aufzulösen, sobald die Voraussetzungen des  Artikels 9 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10 tritt außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach  Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Prüfauftrag
                            Die Landesregierung prüft bis zum Ablauf des Jahres 2004, ob die Amtsgerichte Hettstedt und Osterburg nach den Zielen dieses Gesetzes aufrechtzuerhalten oder aufzulösen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Artikel 9 und 10 treten außer Kraft, sobald alle Zweigstellen nach Artikel 10 Abs. 6 aufgelöst sind.  Artikel 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 17. Mai 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtages   von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaefer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin der Justiz   des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schubert