Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 13. März 2012
                            Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 13. März 2012 | 23.03.2012 | 
| Artikel 1 | 23.03.2012 | 
| Artikel 2 | 23.03.2012 | 
| Artikel 3 | 23.03.2012 | 
Artikel 1
                            (1) Dem Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem am 19. Mai 2011 und am 29. August 2011 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie dem Freistaat Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem die Regelungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrages
            nach dessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 Abs. 2 Satz 2
            in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Gemäß der Bekanntmachung vom 26. September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 333)
                sind die Regelungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach seinem
                Artikel 9 Abs. 2 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am 4. September 2012 in Kraft getreten.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Durch den
            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 Abs. 1
            in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 13. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Gürth | Dr. Haseloff | Prof. Dr. Kolb |