Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 14. Juni 1994
                            Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag  Vom 14. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 1994 | 01.08.1994 | 
| Artikel 1 | 01.08.1994 | 
| Artikel 2 | 01.08.1994 | 
| Staatsvertrag - Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) | 01.08.1994 | 
| Artikel 1 bis 2 - (Änderungsanweisungen) | 01.08.1994 | 
| Artikel 3 - Inkrafttreten | 01.08.1994 | 
| Anlage - Protokollerklärungen zum Staatsvertrag | 01.08.1994 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/1. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterzeichneten Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Anlage)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nach seinem Artikel 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. August 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 14. Juni 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages  von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Ministerpräsident  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Bergner
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Erster Staatsvertrag  zur Änderung  rundfunkrechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsverträge  (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat
Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie
Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land
Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 bis 2
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inkrafttreten
                            Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft. Sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum 31. Juli 1994 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg:  Bonn, den 28. Februar 1994  Erwin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern:  Bonn, den 4. Februar 1994  Dr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thomas Goppel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin:  Bonn, den 11. Februar 1994  Peter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Radunski
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg:  Bonn, den 4. Februar 1994  Dr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans Otto Bräutigam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen:  Bonn,
den 24. Februar 1994  Klaus Wedemaier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt
Hamburg:  Bonn, den 4. Februar 1994  Dr. Thomas Mirow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Hessen:  Bonn, den 4. Februar 1994  Joseph Fischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern:  Bonn, den 4. Februar 1994  Dr. Berndt
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Für das Land Niedersachsen:  Bonn, den 4. Februar 1994  Jürgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trittin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen:  Bonn, den 4. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  Dr. h. c. Johannes Rau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz:  Mainz,
den 2. Februar 1994  Rudolf Scharping
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland:  Bonn,
den 4. Februar 1994  Oskar Lafontaine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen:  Bonn,
den 3. Februar 1994  Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land
Sachsen-Anhalt:  Bonn, den 4. Februar 1994  Dr. Christoph Bergner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein:  Bonn, den 1. März 1994  Heide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Simonis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Thüringen:  Bonn, den 28. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  Dr. Bernhard Vogel
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärung der Freien
und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, daß die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 unbeschadet des Grundsatzes der Berichterstattungsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Journalisten nicht zu einer Verharmlosung der Berichterstattung, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Darstellung von Kriegsereignissen führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokollerklärungen
des Freistaates Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu § 3 Abs. 2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Freistaat Thüringen geht davon aus, daß bei der Wahl der Sendezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, dem Wohle jüngerer Kinder insofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung getragen wird, daß diese nur nach 20.00 Uhr verbreitet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern sie gewaltgeprägt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu § 3 Abs. 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Freistaat
Thüringen erwartet, daß nach einer Anforderung der Gründe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zu einer Bewertung insofern geführt haben, daß die mögliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann, der private Veranstalter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesrundfunkanstalt bzw. das Zweite Deutsche Fernsehen von einer Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausstrahlung solange Abstand nimmt, bis die nach Landesrecht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            private Veranstalter zuständige Stelle (Landesmedienanstalt), bei den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) das zuständige Organ dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung genommen hat.