Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom 7. Dezember 1993
                            Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über  die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen  Vom 7. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 151) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 7. Dezember 1993 | 03.02.1994 | 
| Artikel 1 | 01.05.2002 | 
| Artikel 2 | 03.02.1994 | 
| Anlage 1 - Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen | 03.02.1994 | 
| Artikel I - Beitritt | 03.02.1994 | 
| Artikel II - Finanzierungsregelung | 03.02.1994 | 
| Artikel III - Inkrafttreten | 03.02.1994 | 
| Anlage 2 - Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1982 | 03.02.1994 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 17. Juni 1993 abgeschlossenen Abkommen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen wird als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veröffentlicht. Der Text des Abkommens über
die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Oktober 1982, wird als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 7. Dezember 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages  von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
geschäftsführende  Ministerpräsident  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof.
Dr. Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der geschäftsführende  Minister
für Arbeit und Soziales  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            Abkommen über die Änderung des Abkommens über
die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß
Bekanntmachung vom 18. August 1994  (GVBl. LSA S. 941) ist das Abkommen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seinem Artikel III am 1. August 1994 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I Beitritt
                            Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II Finanzierungsregelung
                            Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Finanzbedarf
für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin (Gebietsteil West) nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III Inkrafttreten
                            Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 18. August 1994  (GVBl. LSA S. 941):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen ist am 1. August 1994 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Volltext eigenständig
hinterlegt)