Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen (IGSErr-VO) Vom 26. Februar 1998
                            Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen  (IGSErr-VO)  Vom 26. Februar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 1 eingefügt und §§ 1 bis 4 zu §§ 2 bis 5 durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 498) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen (IGSErr-VO) vom 26. Februar 1998 | 06.03.1998 | 
| Eingangsformel | 06.03.1998 | 
| § 1 - Grundsatz | 06.08.2005 | 
| § 2 - Bedarfsermittlung | 06.08.2005 | 
| § 3 - Bedarfsfeststellung | 06.08.2005 | 
| § 4 - Errichtungsverfahren | 06.08.2005 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 06.08.2005 | 
                            Auf Grund von § 5a Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Abbau vom Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 1072), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            Die Integrierte Gesamtschule
bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I und II führen. Die Integrierte Gesamtschule wird mindestens vierzügig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geführt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bedarfsermittlung
                            (1) Die Bedarfsermittlung zur Errichtung von Integrierten Gesamtschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist durchzuführen, wenn der Schulträger beabsichtigt, eine Integrierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtschule zu errichten oder wenn Erziehungsberechtigte von mindestens 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schülerinnen und Schülern der Schuljahrgänge 1 bis 4 des möglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzugsbereiches einer zu errichtenden Integrierten Gesamtschule dies beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die notwendige Bedarfsermittlung ist wie folgt zu gestalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es sind die Erziehungsberechtigten
der Schülerinnen und Schüler der Grundschulen des möglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzugsbereiches einer zu errichtenden Integrierten Gesamtschule, mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedoch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen, die jeweils den Eingangsjahrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Integrierten Gesamtschule bilden könnten, zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erziehungsberechtigten sind
in geeigneter Form über die Schulform Integrierte Gesamtschule zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Befragung ist schriftlich mittels
einheitlicher Fragebögen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fragestellung muß eindeutig
darauf gerichtet sein, ob die Erziehungsberechtigten daran interessiert sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihr Kind an einer Integrierten Gesamtschule unterrichten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Befragung ist ein
bestimmter Zeitraum festzulegen. Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Befragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind so zu gestalten, daß möglichst der Wille aller in Betracht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommender Erziehungsberechtigten ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Datenschutzerfordernisse sind
zu beachten, die Ergebnisse dürfen nur anonymisiert bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bedarfsfeststellung
                            (1) Der für die Errichtung erforderliche Bedarf ist festzustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Auswertung der Elternbefragung ergibt, dass in der Regel eine Vierzügigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Schuljahrgängen 5 bis 10 gesichert erscheint. Dabei ist der Richtwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Gesamtschulen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. November 1999  (GVBl. LSA S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2003  (GVBl. LSA S. 92), in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Integrierte Gesamtschulen sind in der Regel mit dem 5. Schuljahrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufwachsend zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe folgt den Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien. Die gymnasiale Oberstufe kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Liegt das Ergebnis der Bedarfsermittlung nur geringfügig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter der erforderlichen Zügigkeit gemäß Absatz 1, kann der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulträger den Errichtungsbeschluß unter dem Vorbehalt fassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß im Anmeldeverfahren die notwendige Schülerzahl erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt insbesondere, wenn der Schulträger Vereinbarungen gemäß § 66 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit benachbarten Schulträgern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anstrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Errichtungsverfahren
                            (1) Nach Feststellung des erforderlichen Bedarfs, hat der Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schulentwicklungsplanung die Errichtung der Integrierten Gesamtschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die zeitliche Umsetzung des Errichtungsbeschlusses im Schulentwicklungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzunehmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Zeitraum von der Feststellung des erforderlichen Bedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Errichtung der Integrierten Gesamtschule bis zum Beginn des Schulbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll drei Jahre nicht überschreiten. Sofern die gymnasiale Oberstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Integrierten Gesamtschule in Kooperation mit einer anderen Schule geführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden soll, ist die Kooperation rechtzeitig im Schulentwicklungsplan aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 26. Februar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultusministerium  des
Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reck