Gesetz zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei Vom 23. März 2006
                            Gesetz zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei   Vom 23. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 23. März 2006 | 30.03.2006 | 
| Artikel 1 | 30.03.2006 | 
| Artikel 2 | 30.03.2006 | 
| Anlage | 30.03.2006 | 
| Artikel 1 | 30.03.2006 | 
| Artikel 2 | 30.03.2006 | 
| Artikel 3 | 30.03.2006 | 
| Artikel 4 | 30.03.2006 | 
| Artikel 5 | 30.03.2006 | 
| Artikel 6 | 30.03.2006 | 
| Artikel 7 | 30.03.2006 | 
| Artikel 8 | 30.03.2006 | 
| Anlage zum Abkommen - Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 30.03.2006 | 
| Artikel I - Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) | 30.03.2006 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 30.03.2006 | 
| § 2 - Trägerschaft | 30.03.2006 | 
| Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule | 30.03.2006 | 
| § 3 - Rechtsstellung | 30.03.2006 | 
| § 4 - Aufgaben | 30.03.2006 | 
| § 5 - Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium | 30.03.2006 | 
| § 6 - Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung | 30.03.2006 | 
| Zweiter Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitwirkung | 30.03.2006 | 
| § 7 - Mitglieder und Angehörige | 30.03.2006 | 
| § 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen | 30.03.2006 | 
| Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation der Hochschule | 30.03.2006 | 
| § 9 - Organe der Hochschule | 30.03.2006 | 
| § 10 - Die Präsidentin oder der Präsident | 30.03.2006 | 
| § 11 - Organisation von Studium und Weiterbildung | 30.03.2006 | 
| § 12 - Aufgaben des Senats | 30.03.2006 | 
| § 13 - Mitglieder des Senats | 30.03.2006 | 
| § 14 - Öffentlichkeit und Unterrichtung | 30.03.2006 | 
| § 15 - Gleichstellungsbeauftragte | 30.03.2006 | 
| § 16 - Institute der Hochschule | 30.03.2006 | 
| § 17 - Hochschulbibliothek | 30.03.2006 | 
| Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal | 30.03.2006 | 
| § 18 - Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren | 30.03.2006 | 
| § 19 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren | 30.03.2006 | 
| § 20 - Berufung von Professorinnen und Professoren | 30.03.2006 | 
| § 21 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren | 30.03.2006 | 
| § 22 - Nebenberufliche Professorinnen und Professoren | 30.03.2006 | 
| § 23 - Freistellung und Beurlaubung | 30.03.2006 | 
| § 24 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 30.03.2006 | 
| § 25 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren | 30.03.2006 | 
| § 26 - Lehrbeauftragte | 30.03.2006 | 
| § 27 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 30.03.2006 | 
| § 28 - Lehrverpflichtung | 30.03.2006 | 
| Fünfter Abschnitt - Studierende, Studium, Hochschulgrad | 30.03.2006 | 
| § 29 - Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium | 30.03.2006 | 
| § 30 - Studierendenvertretung | 30.03.2006 | 
| § 31 - Studium | 30.03.2006 | 
| § 32 - Hochschulgrad | 30.03.2006 | 
| § 33 - Promotion | 30.03.2006 | 
| Sechster Abschnitt - Kuratorium, Aufsicht | 30.03.2006 | 
| § 34 - Kuratorium | 30.03.2006 | 
| § 35 - Aufsicht | 30.03.2006 | 
| § 36 - Genehmigungen | 30.03.2006 | 
| § 37 - Weitere Aufgaben des Kuratoriums | 30.03.2006 | 
| Siebter Abschnitt - Haushalt | 30.03.2006 | 
| § 38 - Haushalt | 30.03.2006 | 
| Achter Abschnitt - Verdienste um die Hochschule | 30.03.2006 | 
| § 39 - Ehrungen | 30.03.2006 | 
| Neunter Abschnitt - Errichtung und Gründungsphase | 30.03.2006 | 
| § 40 - Errichtung | 30.03.2006 | 
| § 41 - Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden | 30.03.2006 | 
| § 42 - Gründungsmaßnahmen | 30.03.2006 | 
| § 43 - Gründungssenat | 30.03.2006 | 
| Artikel II - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes | 30.03.2006 | 
| Artikel III - In-Kraft-Treten | 30.03.2006 | 
Artikel 1
                            (1) Dem vom 23. Juni 2005 bis 27. Oktober 2005 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu machen. Das Gleiche gilt für den Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 3 außer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 23. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Prof. Dr. Spotka | Prof. Dr. Böhmer | Jeziorsky | 
Anlage
                            Abkommen  über die Deutsche Hochschule der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesrepublik Deutschland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land
Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat
Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen als Träger der Deutschen Hochschule
der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachstehendes Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 22. Juni
2006  (GVBl. LSA S. 375) ist das Abkommen am 1. März 2006 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Polizei umgewandelt. Die Hochschule ist eine gemeinsame Hochschule des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes und der Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Sitz in Münster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. Die Dienstaufsicht obliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteil des Abkommens. Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendig werdende Änderungen des DHPolG infolge Bundesrechts oder Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für besondere Aufgaben haben den Praxisbezug zu gewährleisten. Dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt insbesondere in den polizeispezifischen Fächern. Der Anteil des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höheren Polizeivollzugsdienstes am gesamten Lehrpersonal darf 40 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Im Kuratorium haben der Bund und jedes Land je eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertretung abgegeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung des Beitrags
zum Haushaltsvoranschlag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsausgaben
für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung der Präsidentin
oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten in ein Beamtenverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Zeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufung von Professorinnen
und Professoren, Bestellung der Leiterinnen oder Leiter der Institute und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung zur Verleihung
der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung der Teilnehmergebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenbeitrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 5)
je eine Stimme. In diesen Fällen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur einheitlich abgegeben werden. Haushaltsausgaben für Grunderwerb und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einmalige Baumaßnahmen können gegen die Stimmen des Landes Nordrhein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Westfalen oder des Bundes nicht beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertretung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die verschiedenen Trägern angehören müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Kuratorium hält halbjährlich - im Übrigen
nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Hochschule stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei Ländern sind weitere Sitzungen einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Kuratorium legt auf der Grundlage des Jahresberichts der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellungnahme des Senats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hochschule zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Innenminister/-senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Bericht über die Tätigkeit der Hochschule im abgelaufenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            (1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihrer Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuweisen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt die Hochschule. Sie erstattet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an den Lehrkräften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für besondere Aufgaben richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            (1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die vorhandenen Gebäude des Polizei-Instituts Hiltrup einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund und Boden zur Verfügung. Der Bund und die Länder beteiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich an den darüber hinausgehenden Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Einrichtung und der Unterhaltung der Hochschule, insbesondere auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus neuen Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der sich nach der Jahresrechnung der Hochschule für das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 5 v. H. über den umlegungsfähigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzbedarf leisten kann - wird von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der ungedeckte Finanzbedarf wird vom Bund und von den Ländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam getragen. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der auf die Länder entfallende Anteil wird mit zwei Dritteln nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahres errechnet; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das den höchsten Anteil zu zahlen hat. Als Steuereinnahmen gelten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern erhalten oder an andere Länder abführen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            Die Kostenbeiträge der Träger werden im Laufe eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. eines jeden Quartals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhoben; hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebenden Finanzbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeglichen. Dem Bund und den Ländern wird hierzu als Beleg gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 75 der Bundeshaushaltsverordnung oder den entsprechenden Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landeshaushaltsordnung ein Rechnungsnachweis übersandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7
                            (1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber allen anderen Trägern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hälfte der Träger gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. April 1972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung eines Trägers finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt das Abkommen über Aufgaben und Finanzierung des Polizei-Instituts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hiltrup vom 19. Juni 1962 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Frist des Artikel 7 Abs. 1 beginnt mit dem 01.03.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erneut zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Bekanntmachung vom 22. Juni 2006  (GVBl. LSA S. 375) ist das Abkommen am 1. März 2006 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage zum Abkommen
                            Gesetz  über die Deutsche Hochschule
der Polizei (DHPolG)  und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Geltungsbereich | 
| § 2 | Trägerschaft | 
| Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Deutschen Hochschule der Polizei | |
| § 3 | Rechtsstellung | 
| § 4 | Aufgaben | 
| § 5 | Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium | 
| § 6 | Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung | 
| Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung | |
| § 7 | Mitglieder und Angehörige | 
| § 8 | Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen | 
| Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule | |
| § 9 | Organe der Hochschule | 
| § 10 | Die Präsidentin oder der Präsident | 
| § 11 | Organisation von Studium und Weiterbildung | 
| § 12 | Aufgaben des Senats | 
| § 13 | Mitglieder des Senats | 
| § 14 | Öffentlichkeit und Unterrichtung | 
| § 15 | Gleichstellungsbeauftragte | 
| § 16 | Institute der Hochschule | 
| § 17 | Hochschulbibliothek | 
| Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal | |
| § 18 | Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren | 
| § 19 | Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren | 
| § 20 | Berufung von Professorinnen und Professoren | 
| § 21 | Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren | 
| § 22 | Nebenberufliche Professorinnen und Professoren | 
| § 23 | Freistellung und Beurlaubung | 
| § 24 | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 
| § 25 | Honorarprofessorinnen und -professoren | 
| § 26 | Lehrbeauftragte | 
| § 27 | Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 
| § 28 | Lehrverpflichtung | 
| Fünfter Abschnitt Studierende, Studium, Hochschulgrad | |
| § 29 | Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium | 
| § 30 | Studierendenvertretung | 
| § 31 | Studium | 
| § 32 | Hochschulgrad | 
| § 33 | Promotion | 
| Sechster Abschnitt Kuratorium, Aufsicht | |
| § 34 | Kuratorium | 
| § 35 | Aufsicht | 
| § 36 | Genehmigungen | 
| § 37 | Weitere Aufgaben des Kuratoriums | 
| Siebter Abschnitt Haushalt | |
| § 38 | Haushalt | 
| Achter Abschnitt Verdienste um die Hochschule | |
| § 39 | Ehrungen | 
| Neunter Abschnitt Errichtung und Gründungsphase | |
| § 40 | Errichtung | 
| § 41 | Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden | 
| § 42 | Gründungsmaßnahmen | 
| § 43 | Gründungssenat | 
§ 1 Geltungsbereich
                            Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Trägerschaft
                            Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Kuratorium wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule
§ 3 Rechtsstellung
                            (1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Nordrhein- Westfalen mit Sitz in Münster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben
                            (1) Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Länder, die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bundes und der Länder, die internationale Zusammenarbeit, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen der Polizei, und die Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den polizeilichen Tätigkeitsfeldern. Die Hochschule fördert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Austausch mit deutschen Hochschulen und wirkt bei der Wahrnehmung ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben mit anderen Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Darüber hinaus hat die Hochschule die Aufgabe, die Polizeiwissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung zu pflegen und zu entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Hochschule fördert den Wissens- und Technologietransfer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Weitere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsstellung vom Kuratorium übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Die Hochschule ist vorher zu hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
                            Die Hochschule, das Land Nordrhein-Westfalen und das Kuratorium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung
                            (1) Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Hochschule trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Hochschule führt Forschungsaufträge des Kuratoriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 7 Mitglieder und Angehörige
                            (1) Mitglieder der Hochschule sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Präsidentin oder
der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Professorinnen und Professoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Lehrkräfte für
besondere Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die hauptberuflichen weiteren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Studentinnen und Studenten
(Studierende).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Angehörige der Hochschule sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Professorinnen und Professoren
im Ruhestand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nebenberuflichen Professorinnen
und Professoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gastprofessorinnen und
Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und Gastdozenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Lehrbeauftragten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gasthörerinnen
und Gasthörer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ehrensenatorinnen und
Ehrensenatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
                            (1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflichten wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitglieder mit Ausnahme der Präsidentin oder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besitzen das Wahlrecht zum Senat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Übernahme einer Funktion im Senat oder in einer Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Während einer Beurlaubung, sonstigen Freistellung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedschaftspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderer Beschlussfassung des Senats oder einer Kommission oder aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur des Gegenstandes ergibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 9 Organe der Hochschule
                            Organe der Hochschule sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Präsidentin oder
der Präsident,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Präsidentin oder der Präsident
                            (1) Die Präsidentin oder der Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertritt und leitet die
Hochschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereitet die Beratungen
des Senats vor, leitet dessen Sitzungen und führt die Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Senats aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führt die Beschlüsse
des Kuratoriums aus und erstattet ihm den Jahresbericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Dienstvorgesetzte bzw.
Dienstvorgesetzter der an der Hochschule hauptamtlich Beschäftigten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist für die Ordnung
in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitet mit den für
die Ausbildung bei Bund und Ländern zuständigen Stellen zusammen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nimmt alle sonstigen Aufgaben
und Befugnisse wahr, soweit sie nicht dem Senat zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse und Unterlassungen des Senats zu beanstanden. Die Beanstandung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschaffen, so ist das Kuratorium zu unterrichten. Das Beanstandungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungsrecht des Kuratoriums bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann in einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre ernannt oder im Angestelltenverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für fünf Jahre bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft, Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie bzw. er den Aufgaben ihres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. seines Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die erneute Ernennung oder Wiederbestellung ist zulässig, hierbei kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Ausschreibung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder der Befähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeivollzugsdienst. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, eine Wiederbestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den Senatsverwaltungen des Innern ernannt oder bestellt. Die Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Organisation von Studium und Weiterbildung
                            (1) Die Organisation des Studiengangs oder der Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Organisation des Weiterbildungsangebots der Hochschule obliegt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidentin oder dem Präsidenten. Die dazu erforderlichen Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kuratorium der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Organisation des Studiums und der Weiterbildung gehört
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere die Zuordnung der Professoren und des weiteren Lehrpersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu den Fachgebieten und Lehrgebieten sowie die Gestaltung des für Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Weiterbildung erforderlichen Verwaltungsbereichs, einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Durchführung von Prüfungen gemäß der entsprechenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Steuerung der Organisation und der Arbeits- und Verfahrensabläufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Hochschule sicher, dass die mit dem Studium und der Weiterbildung verbundenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht werden. Dabei sorgt die Präsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Präsident für eine kontinuierliche Qualitätsüberprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Präsidentin oder der Präsident veranlasst, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Kreis der Professorinnen, Professoren, der Lehrkräfte für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Aufgaben eine Sprecherin oder ein Sprecher gewählt wird, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der die Fachgebiete inhaltlich vertritt. Die oder der Gewählte wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kuratorium der Hochschule bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben des Senats
                            (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass und Änderung
der Grundordnung und der Satzungen und Ordnungen der Hochschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfehlungen und Stellungnahmen
zur Prüfungsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussfassung über
die Studienordnungen und die Studienpläne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfehlungen und Stellungnahmen
zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes und der Studienreform,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfehlungen und Stellungnahmen
zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschläge über
die Verteilung der Haushaltsmittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung bei der Planung
der weiteren Entwicklung der Hochschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfehlungen und Stellungnahmen
zu grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Angehörigen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule betreffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschläge für
die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie die Bestellung von Lehrkräften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für besondere Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschläge für
die Berufung oder Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Bestellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschläge für
die Bestellung von Institutsleiterinnen und Institutsleitern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahme zu dem Beitrag
der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahme zum Jahresbericht
der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kuratorium kann dem Senat weitere Kompetenzen übertragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die der Rechtsstellung des Senates entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bilden. Den Kommissionen dürfen auch Personen angehören, die nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Mitglieder des Senats
                            (1) Dem Senat gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Präsidentin oder
der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insgesamt fünf Vertreterinnen
oder Vertreter der Professorinnen und Professoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Vertreterinnen
oder Vertreter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein
Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein
Vertreter der hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Vertreterinnen oder
Vertreter der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für die Vizepräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den Vizepräsidenten, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder nach den Nummern 2 oder 3 sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Kommission nicht benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von den Mitgliedern der Hochschule nach Gruppen getrennt gewählt. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszeit beträgt ein Jahr. Das Nähere regelt die von der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erlassende Wahlordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Öffentlichkeit und Unterrichtung
                            (1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, die Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Sitzungen gestatten, sofern ein dienstliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Organe der Hochschule unterrichten sich gegenseitig über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnungen der Sitzungen und die Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gleichstellungsbeauftragte
                            Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Aufgaben der Frauenförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch für die Studentinnen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahr. Sie ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu unterrichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, die Belange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Frauen in der Hochschule berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme zu geben. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Tätigkeit. Näheres, insbesondere über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ihrer Stellvertreterin, regelt die Grundordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Institute der Hochschule
                            Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Hochschulbibliothek
                            (1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal
§ 18 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
                            (1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzunehmen und Aufgaben der Hochschule nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem von ihnen vertretenen Fach zu lehren und Prüfungen abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie sind im Rahmen des Satzes 1 verpflichtet, Beschlüsse des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Nordrhein- Westfalen bei der Ernennung bzw. der Begründung eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Die Aufgabenbestimmung steht unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
                            (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pädagogische Eignung,
die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellt wird; zur Feststellung der pädagogischen Eignung können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professorinnen und Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Befähigung
zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion nachgewiesen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darüber hinaus je
nach den Anforderungen der Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusätzliche wissenschaftliche
Leistungen, die durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen, welche auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbracht sein können, nachgewiesen werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Leistungen bei
der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fach entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 auch eingestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Berufung von Professorinnen und Professoren
                            (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben beschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen. Bei der Berufung können die Mitglieder der Hochschule nur in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der Berufungsvorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung enthalten; er ist spätestens sechs Monate nach Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewerbungsfrist dem Kuratorium vorzulegen. Einem Berufungsvorschlag sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei vergleichende Stellungnahmen auswärtiger Gutachter beigefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Kuratorium kann eine Professorin oder einen Professor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule vorschlagen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann eine Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem Vorschlag keine geeigneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Hochschule zu hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignung enthalten oder wiedergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
                            (1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und
dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderurlaub entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
                            (1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 19 nebenberuflich
als Professorin oder Professor im Angestelltenverhältnis berufen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Freistellung und Beurlaubung
                            (1) Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Dauer eines halben Studienjahres von ihren Aufgaben in der Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Zeit gewährleistet ist. Es sollen keine zusätzlichen Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Freistellung entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Vorschlag der Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Absätzen 1 und 2 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
                            (1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hochschule vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nehmen sie die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahr. Für alle übrigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt § 27 entsprechend.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an die Hochschule abgeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sie vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrzunehmen. Soweit sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Lehrgebiet leiten, sind sie dazu auch verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind für die Bestellung grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeivollzugsdienst des Bundes oder eines Landes, pädagogische Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und besondere Leistungen in mehrjähriger einschlägiger berufspraktischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können Kenntnisse und Erfahrung treten, die die Bewerberinnen oder Bewerber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehr- oder Forschungstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuüben, die der Befähigung nach Satz 1 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch
im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Stellen, die mit Lehrkräften für besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besetzt werden sollen, sind von der Hochschule auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
                            Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kuratoriums die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Lehrbeauftragte
                            (1) Zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsverhältnis besonderer Art, er begründet kein Dienstverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Hauptamt entsprechend vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Lehrgebieten, den Instituten und der Hochschulbibliothek zugeordneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder eines Lehrgebietsleiters zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Institute und der Hochschulbibliothek, in der Studien- und Prüfungsorganisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Fach Zuständigen abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Lehrgebietsleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Befähigungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Lehrverpflichtung
                            Das Innenministerium des Landes Nordhrein-Westfalen wird ermächtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Fünfter Abschnitt Studierende, Studium, Hochschulgrad
§ 29 Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium
                            (1) Die Auswahl der Studierenden erfolgt durch den Bund und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder im Benehmen mit der Deutschen Hochschule der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zum Studium können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren Polizeidienst zugelassen werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht älter als 40
Jahre sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschulreife oder
einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem abgeschlossenen
Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für den gehobenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeivollzugsdienst abgelegt haben und über Diensterfahrungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Fachhochschulstudium verfügen, sich im Dienst besonders bewährt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben sowie in Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Abschlusszeugnis einer
wissenschaftlichen Hochschule besitzen und in einem Auswahlverfahren der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Studierende mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der Hochschulprüfung gilt alternativ § 31 Abs. 3. Die Entscheidung trifft der Dienstherr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dies zulassen. Abweichend von Satz 1 können übergangsweise bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf des 31. Dezember 2010 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Thüringen Ausnahmen von Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 zugelassen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die die Laufbahnbefähigung aufgrund der auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A, Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrages beruhenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungen erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Studierenden werden mit der Zulassung zum Studium Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor Abschluss des Studienganges endet. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Aufstieg in den höheren Polizeidienst widerrufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Ausländische Studierende können zum Studium zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Näheres regelt die Grundordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Studierendenvertretung
                            Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interessen der Studierenden, zur Gestaltung des Studiums sowie zur Wahrnehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hochschulpolitischer Belange kann bei der Hochschule eine Studierendenvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebildet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Studium
                            (1) Das Studium soll durch die enge Verbindung von Wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Praxis unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Polizeiberufs die für eine Führungskraft erforderlichen Fähigkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnisse und Methoden vermitteln und zu verantwortlichem Handeln in einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium soll dazu befähigen, Polizeidienststellen zu leiten und Führungsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in größeren Polizeieinsätzen sowie Führungsaufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Aufgaben in Polizeidienststellen des Bundes und der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrzunehmen und bei der Aus- und Weiterbildung der Polizei mitzuwirken. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Erkenntnissen und Methoden aus den polizeilich relevanten wissenschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinen weiterzuentwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Masterstudiengang dauert zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Studierende, die die zweite juristische Staatsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nach der Hochschulprüfung die Staatsprüfung für den höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt haben, werden an der Hochschule für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes in einem Weiterbildungsangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorbereitet. § 29 Abs. 3 gilt
entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Hochschulgrad
                            Die Hochschule verleiht als Abschluss einen Mastergrad mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angabe der Fachrichtung. Näheres regelt eine Satzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Promotion
                            (1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Näheres zur Promotion und zum Promotionsverfahren regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Promotionsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Sechster Abschnitt Kuratorium, Aufsicht
§ 34 Kuratorium
                            (1) Bei der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreterinnen bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu benennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Kuratorium wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Arbeit der Hochschule mit und nimmt nach dem Abkommen über die einheitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutsche Hochschule der Polizei die gemeinsamen Rechte und Pflichten des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Länder gegenüber der Hochschule wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Aufsicht
                            (1) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzen dazu ein Kuratorium ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Unterlassungen des Senats ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat einer Beanstandung nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht fristgemäß nach, so kann das Kuratorium die notwendigen Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Kuratorium bedarf es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht, wenn der Senat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dauernd beschlussunfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ist der Senat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kuratorium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Kuratorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem erforderlichen Umfang ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass die Hochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Genehmigungen
                            (1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfüllung der der Hochschule übertragenen Aufgaben gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Weitere Aufgaben des Kuratoriums
                            (1) Das Kuratorium hat - soweit nicht gesondert geregelt - insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass der Prüfungsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung der Mitglieder
der Prüfungsausschüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Initiierung und Genehmigung
von Weiterbildungsveranstaltungen, vor allem der Seminare,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung von Forschungsaufträgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung der Entscheidungen
der Präsidentin oder des Präsidenten zur Organisation von Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Weiterbildung (§ 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung sind die Spitzenorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Gewerkschaften auf Bundesebene zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Siebter Abschnitt Haushalt
§ 38 Haushalt
                            (1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder vom Präsidenten aufgestellt. Der Senat nimmt hierzu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kuratoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das kommende Haushaltsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Achter Abschnitt Verdienste um die Hochschule
§ 39 Ehrungen
                            (1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Ehrensenator“ oder die Hochschulmedaille verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der stimmberechtigten Senatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Neunter Abschnitt Errichtung und Gründungsphase
§ 40 Errichtung
                            (1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Polizei mit Sitz in Münster errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden
                            (1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei- Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung der Hochschule deren Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Gründungsmaßnahmen
                            Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Gründungssenat
zu berufen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Gründungspräsidentin
oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Grundordnung und eine
Wahlordnung zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Gründungssenat
                            (1) Dem Gründungssenat gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gründungspräsidentin
oder der Gründungspräsident,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Professorinnen
und Professoren der Deutschen Hochschule der Polizei und anderer Hochschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Lehrkräfte
für besondere Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine hauptberufliche weitere
Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher weiterer Mitarbeiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Deutschen Hochschule der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Senats teil. Das Gleiche gilt für die Ständige Vertreterin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ständigen Vertreter, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht zu Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Gründungssenat nimmt während der Gründungsphase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufgaben des Senats der Hochschule wahr. Das Kuratorium legt das Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gründungsphase fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III In-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. April 1972 (GV. NRW. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft. Der Tag, an dem das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Satz 1 genannte Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.