Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau Vom 19. Dezember 2007
                            Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 19. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau vom 19. Dezember 2007 | 29.12.2007 | 
| Eingangsformel | 29.12.2007 | 
| § 1 | 29.12.2007 | 
| § 2 | 29.12.2007 | 
                            Aufgrund des
            § 89 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 214)
            wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, wird auf das Landesamt für Geologie und Bergwesen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 19. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erben