Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) Vom 5. Dezember 2008
                            Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (PStG-AG LSA)
           
          Vom 5. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert, § 4 aufgehoben sowie § 5 neu gefasst durch Gesetz vom 14.02.2019 (GVBl. LSA S. 32) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) vom 5. Dezember 2008 | 01.01.2009 | 
| § 1 - Zuständige Behörde für das Personenstandswesen | 23.02.2019 | 
| § 2 - Fachaufsichtsbehörden | 23.02.2019 | 
| § 3 - Besondere Zuständigkeiten | 23.02.2019 | 
| § 4 - (aufgehoben) | 23.02.2019 | 
| § 5 - Kostenregelungen | 23.02.2019 | 
| § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2009 | 
§ 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen
                            Zuständige Behörde (Standesamt) nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes
            vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), ist die Gemeinde. Die dem Standesamt obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fachaufsichtsbehörden
                            Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das für Personenstandswesen zuständige Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Landesverwaltungsamt als obere Fachaufsichtsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Fachaufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besondere Zuständigkeiten
                            (1) Im Notfall kann die untere Fachaufsichtsbehörde, bei kreisfreien Städten die obere Fachaufsichtsbehörde, die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesamtes vorübergehend gegen Erstattung der Kosten einem anderen Standesamt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 2a Satz 2
            ,
            § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalls nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes
            ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kostenregelungen
                            Für Amtshandlungen im Personenstandswesen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz vom 24. Juli 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 292)
            außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 5 . Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Der Minister des Innern | 
| von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Hövelmann |