Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts (PflSch ZustVO) Vom 30. Mai 2017
                            Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (PflSch ZustVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 30. Mai 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts (PflSch ZustVO) vom 30. Mai 2017 | 03.06.2017 | 
| Eingangsformel | 03.06.2017 | 
| § 1 - Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflanzenschutzrechts | 03.06.2017 | 
| § 2 - Zuständigkeiten für die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes | 03.06.2017 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 03.06.2017 | 
                            Aufgrund des
            § 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. Oktober 2015
            (GVBl. LSA S. 554)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 627)
            , wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflanzenschutzrechts
                            Zuständig für den Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenschutzgesetzes
            vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der jeweils geltenden Fassung, der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes erlassenen Verordnungen der Europäischen Union sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung nach
                    § 59 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch regelmäßige und anlassbezogene Kontrollen, ausgenommen die Überwachung von Einrichtungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. h des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen oder Genehmigungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 1 Satz 3
                    ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 Abs. 3 und 4
                    ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16 Abs. 2 Satz 2
                    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 60 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Nichteinhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften, Allgemeinverfügungen und Auflagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung von Versuchen und Untersuchungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 59 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Auftrag der oberen Pflanzenschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung und Stellungnahme für Auskunft und Entscheidungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 3
                    ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4
                    ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 Abs. 6
                    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten für die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
                            Zuständig nach
            § 59 Abs. 2 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Beratung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und für das Monitoring nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 59 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Waldflächen das Landeszentrum Wald; das Landeszentrum Wald ist auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes an Weisungen der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf anderen Flächen die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinsichtlich des Warndienstes und Schulungen, auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche, die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 30. Mai 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
| Dr. Haseloff | Prof. Dr. Dalbert | |