Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2021 Vom 8. April 2021
                            Verordnung über die monatlichen Zuweisungen  an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt  nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2021  Vom 8. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2021 vom 8. April 2021 | 17.04.2021 | 
| Eingangsformel | 17.04.2021 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 17.04.2021 | 
| § 2 - Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen | 17.04.2021 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 17.04.2021 | 
                            Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003  (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020  (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung regelt die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen
                            (1) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für das Jahr 2021 für jedes betreute Kind für
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. | Kinder unter drei Jahren | 491,03 Euro, | 
| 2. | Kinder von drei Jahren | |
| bis zum Eintritt in die Schule | 223,13 Euro, | |
| 3. | Schulkinder | 82,90 Euro. | 
                            (2) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für jedes betreute Kind für das Jahr 2021 für
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. | Kinder unter drei Jahren | 137,28 Euro, | 
| 2. | Kinder von drei Jahren | |
| bis zum Eintritt in die Schule | 81,19 Euro, | |
| 3. | Schulkinder | 37,31 Euro. | 
§ 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 8. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grimm-Benne