Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen Vom 12. Mai 1993
                            Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen  für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen  Vom 12. Mai 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Rückgabe ehemals land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen vom 12. Mai 1993 | 27.05.1993 | 
| Eingangsformel | 27.05.1993 | 
| § 1 | 27.05.1993 | 
| § 2 | 27.05.1993 | 
                            Auf Grund des § 25 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 1446) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Rückübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen wird für die Fälle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensgesetzes auf die jeweils örtlich zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 12. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung   Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof.
Dr. Münch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Remmers