Gesetz zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen Vom 22. Dezember 1997
                            Gesetz zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen  Vom 22. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 | 31.12.1997 | 
| § 1 - Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen | 31.12.1997 | 
| § 2 - Änderung von Gesetzen | 01.05.2002 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 31.12.1997 | 
§ 1 Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen
                            (1) Die Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der kommunalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietskörperschaften sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind verpflichtet, ihre Aufgaben so zu erfüllen, daß niemand auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund seiner sexuellen Identität benachteiligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Verordnungen und Richtlinien sowie der Verwaltungsvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind auf bestehende Benachteiligungen im Hinblick auf die sexuelle Identität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu überprüfen und bei Erfordernis zu verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Änderung von Gesetzen
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 22. Dezember 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident
des Landtages  von Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Keitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Höppner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Arbeit, Soziales  und
Gesundheit  des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Kuppe