Finanzhaushaltsverordnung
                            Finanzhaushaltsverordnung  vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Juni 2023)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  66  Abs.  3 und Art.  95  lit.  f des Staatsverwaltungsgesetzes  vom 16.  Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Staatsverwaltung, ohne die selbständigen öffent  -  lich-rechtlichen Anstalten, sowie für die Gerichte und andere Justizbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Koordination
                            1  Das Finanzdepartement koordiniert die Haushalts- und Rechnungsführung des  Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt im Rahmen dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen.  II. Rechnungsführung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechnungslegung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rechnungslegung   umfasst   Bestandesrechnung,   Verwaltungsrechnung   und  Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt FHV. In Vollzug ab 1 Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsrechnung gliedert sich nach der Aufbauorganisation der Staats  -  verwaltung (institutionelle Gliederung) und nach Arten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) interne Rechnungslegung
                            1  In der internen Rechnungslegung werden institutionelle Gliederung und Arten  -  gliederung weiter unterteilt, um die Feinsteuerung und Überwachung der Staats  -  verwaltung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sollverbuchung
                            1  Ausgaben werden verbucht, wenn sie geschuldet sind, im Fall von Staatsbeiträgen  mit ihrer Zusicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einnahmen werden verbucht, wenn sie in Rechnung gestellt sind, im Fall von  Bundesbeiträgen mit der Entstehung des Anspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bestandesrechnung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewertungsgrundsätze
                            1  Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmänni  -  schen Grundsätzen, höchstens jedoch zu ihrem Nennwert, bewertet. Zusätzliche  Abschreibungen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Übertragung  von  Finanzvermögen   ins   Verwaltungsvermögen   erfolgt   zum  Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eigenkapital
                            a) Umfang und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigenkapital ist das Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebunden ist das Eigenkapital im Umfang, in dem Investitionen und Investiti  -  onsbeiträge,  die aus allgemeinen  Mitteln abzuschreiben  sind, in der Bestandes  -  rechnung als Verwaltungsvermögen aktiviert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Frei ist das Eigenkapital, das den Wert des gebundenen Eigenkapitals nach Abs.  2  dieser Bestimmung übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Verwendung
                            1  Freies Eigenkapital kann beigezogen werden, um den Ausgleich der laufenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. Art.  61   Abs. 1 StVG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert  es die Wirtschaftslage,  kann hiezu ausnahmsweise auch gebundenes  Eigenkapital verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verwaltungsrechnung  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen kommen zur Anwendung, wenn sie erforderlich sind:  a)  zur Ermittlung einer kostendeckenden Rechnungsstellung gegenüber Dritten  oder Spezialfinanzierungen;  b)  für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung;  c)  für die Vergleichbarkeit der Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abschreibungen
                            a) planmässige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Investitionen und Investitionsbeiträge werden in gleichmässigen Jahrestranchen  abgeschrieben:  a)  in fünf Jahren, wenn der aus allgemeinen Mitteln zu tilgende Finanzbedarf  des Staates den dreifachen Wert der für das allgemeine fakultative Finanzrefe  -  rendum massgebenden Betragsgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   nicht übersteigt;  b)  in zehn Jahren, wenn der Finanzbedarf des Staates höher ausfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Investition wird längstens in der Zeit abgeschrieben, in der sie wirtschaftlich  nutzbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der planmässige jährliche Abschreibungsbetrag wird angepasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn für ein Investitionsvorhaben ein Nachtragskredit beschlossen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn aufgrund der Investitionsabrechnung ein Kreditrest verfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) zusätzliche
                            1  Zusätzliche   Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    werden   für   die   Verkürzung   der   Abschreibungs  -  dauer der Objekte mit den zu diesem  Zeitpunkt  längsten  Abschreibungsfristen  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Spezialfinanzierungen
                            1  Einlagen in Spezialfinanzierungen erfolgen höchstens im Umfang der zweckge  -  bundenen Einnahmen oder der im Voranschlag eingestellten Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen werden verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art.  50   Abs. 1 und Art.  64   Abs. 1 StvG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Obliegenheiten der rechnungsführenden Stellen  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verantwortlichkeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen sorgen für ein internes  Kontrollsystem, das insbesondere Berechtigung,  Vollständigkeit  und Richtigkeit  von Zahlungs- und Bezugsanweisungen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie organisieren die Kreditüberwachung, die Erfassung der Belege und die Zah  -  lungsfreigabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Schriftlichkeit
                            1  Departemente   und   Staatskanzlei   sowie   ihre   Dienststellen   halten   Organisation  und Verfahren zu Rechnungsführung und Zahlungsverkehr schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen Änderungen laufend nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufbewahrung
                            a) Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterlagen des Rechnungswesens werden aufbewahrt, solange sie als Beweismit  -  tel sowie zur Feststellung von Schuld- und Forderungsverhältnissen  zur Verfü  -  gung stehen müssen, wenigstens jedoch während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt  der Genehmigung der Staatsrechnung durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gesetzgebung über Aktenführung und  Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Ort
                            1  Die für die Rechnungsführung zuständige Dienststelle bewahrt die Unterlagen  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen:  a)  des Finanzdepartementes;  b)  des Staatsarchivs;  c)  des Departementes oder der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inventarführung
                            1  Die Dienststellen führen ein Inventar über wertvolle Vermögensbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS 147.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Ausgaben  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sonderkredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arten
                            1  Sonderkredite sind:  a)  Objektkredite für ein bestimmtes Vorhaben;  b)  Rahmenkredite für ein Programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren  für Sonderkredite werden dem Grossen Rat mit einem erläuternden  Bericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bedeutung
                            1  Der Sonderkredit  gibt  die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für  einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Zahlungskredite werden brutto im Voranschlag eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kontrolle
                            1  Departemente und Staatskanzlei führen die Kontrolle über die Verwendung von  Sonderkrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss des Vorhabens oder mit Beendigung des Programms wird eine  Abrechnung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausnahme
                            1  Ausgenommen von der Sonderkreditregelung sind Investitionen für den Bau von  Staatsstrassen erster Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kreditverwendung  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wiederkehrende Ausgaben
                            1  Die Zweckbestimmung von Krediten für wiederkehrende Ausgaben ergibt sich  aus dem Kontotext.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Detailbegründungen zu Voranschlagspositionen entfalten keine kreditrechtliche  Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  52   Abs. 2 StvG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  5   StrG, sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einmalige Ausgaben
                            1  Kredite oder Kreditteile für einmalige Ausgaben stehen nur für das mit der Vor  -  anschlagsbegründung beantragte Vorhaben zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die qualitative Bindung wird aufgehoben, wenn in der Voranschlagsbegründung  festgehalten wird, dass die Spezifizierung keine kreditrechtliche Wirkung entfalten  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Umlagerungen in der internen Rechnungslegung
                            1  In der internen Rechnungslegung sind Umlagerungen von Krediten mit Bewilli  -  gung der Departemente oder der Staatskanzlei zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bewilligt Umlagerungen von:  a)  Krediten zwischen Institutionen auf der höchsten internen Hierarchiestufe;  b)  Krediten zwischen vierstelligen Aufwandarten gemäss Kontenplan;  c)  Krediten im Betrag von mehr als Fr.  50  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kreditüberschreitung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsatz
                            1  Die Dienststelle holt vor dem Eingehen von Zahlungsverpflichtungen  die Zu  -  stimmung des Departementes oder der Staatskanzlei ein, wenn für eine Ausgabe  der Kredit nicht ausreicht. Grössere Kreditüberschreitungen bedürfen der Geneh  -  migung durch die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Geringfügige Kreditüberschreitungen *
                            1  Bei geringfügigen Kreditüberschreitungen ist keine Zustimmung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a * Kreditüberschreitungen im Personalbereich *
                            1  Bei Kreditüberschreitungen im Personalbereich ist keine Zustimmung erforder  -  lich, wenn die Kreditüberschreitung:  a)  mit einer verbesserten Verwendung der personellen Ressourcen innerhalb des  betroffenen Departementes oder der Staatskanzlei begründet wird;  b)  durch einen Minderaufwand in einem anderen Personalkredit des betroffenen  Departementes oder der Staatskanzlei vollständig kompensiert wird und der  Minderaufwand Personalkredite betrifft, die nicht weitgehend durch externe  Faktoren   beeinflusst   werden   oder   durch   Beschlüsse   des   Kantonsrates   aus  -  drücklich festgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b * Kreditüberschreitungen im Bereich Informatik
                            1  Kreditüberschreitungen im Bereich Informatik sind möglich, wenn:  a)  die Kreditüberschreitung Informatikinvestitionen bis 3 Mio. Franken betrifft;  b)  die Kreditüberschreitung durch einen Minderaufwand bei den zentral budge  -  tierten Projektkosten vollständig kompensiert wird;  c)  die Regierung der entsprechenden Kreditumlagerung zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kreditreservierung  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Voraussetzungen
                            1  Die Reservierung von Krediten für einmalige Ausgaben ist zulässig, wenn:  a)  die Realisierung oder Beschaffung zur Hauptsache bereits erfolgt ist, der Liefe  -  rant jedoch die Rechnung noch nicht gestellt hat;  b)  der Auftrag vergeben ist;  c)  die Vorbereitung für die Realisierung oder Beschaffung fortgeschritten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kredite der Investitionsrechnung können nicht reserviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verbuchung
                            1  Kreditreservierungen werden als Rückstellungen ausgewiesen. Ihre Verwendung  erfolgt direkt zulasten der Rückstellungen.  IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Finanzplan  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Planungszeitraum
                            1  Der Finanzplan wird jährlich erstellt und umfasst die drei dem Voranschlag fol  -  genden Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inhalt
                            1  Der Finanzplan berücksichtigt die für den Zeitraum des Voranschlags geltende  Rechtsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er umfasst die beabsichtigten Investitionsausgaben und deren Folgekosten für:  a)  Hochbauten und Baubeiträge;  b)  Staatsstrassen;  c)  öffentlichen Verkehr;  d)  Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Voranschlag  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Einreichung
                            1  Departemente  und Staatskanzlei reichen  die Kreditanträge  mit  Begründungen  sowie die mutmassliche Rechnung zum von der Regierung festgesetzten Termin  dem Amt für Finanzdienstleistungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begründung der Kreditanträge erfolgt nach den Richtlinien des Finanzdepar  -  tementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sondersachverhalte richten sich nach den Anordnungen der zuständigen Stelle  oder der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Erstellung
                            1  Das Amt für Finanzdienstleistungen erstellt den Entwurf zuhanden der Regie  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Festsetzung des Staatssteuerfusses
                            1  Die Masszahl von einem Prozent der einfachen Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   entspricht den gesamten  im Voranschlag eingestellten Bruttobeträgen der Staatssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   und des Staatsan  -  teils der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  , dividiert durch  den budgetierten Staatssteuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Staatsrechnung  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Zusätzliche Verzeichnisse
                            1  Departemente  und  Staatskanzlei reichen   dem  Amt  für  Finanzdienstleistungen  zur Ergänzung der Staatsrechnung insbesondere ein:  a)  Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Sonderkredite mit be  -  sonderer Kennzeichnung der im Rechnungsjahr abgerechneten Kredite;  b)  Verzeichnis   der   Eventualverpflichtungen,   insbesondere   Bürgschaften   und  sonstige Garantien zugunsten Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Art.  61   StvG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl. StG I. Teil, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. StG II. Teil, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Zuständigkeiten  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemein  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Regierung
                            1  Die Regierung beschliesst über:  a)  den Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung mit dem Voranschlag. Vorbe  -  halten bleibt die Genehmigung der Rechnungsgliederung durch den Kantons  -  rat, soweit die Rechnung ihm vorgelegt wird;  b)  Kreditüberschreitungen   nach   Art.  54   des   Staatsverwaltungsgesetzes,   soweit  nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;  c)  Kreditüberschreitungen  von  Positionen  der  internen  Rechnungslegung,  so  -  weit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;  d)  Kreditreservierungen;  e)  Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag von über Fr.  100  000.–. Vor  -  behalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Erlasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  f)  die Ausgabe öffentlicher Anleihen;  g)  Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften im Finanz  -  vermögen, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Fi  -  nanzreferendums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   übersteigt;  h)  die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grund  -  stücke   und   Liegenschaften,   wenn   der   Verkaufspreis   den   Betrag  von  Fr.  100  000.– übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigt die Abrechnung von Sonderkrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Richtlinien insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Verwaltung des Finanzvermögens (Anlagerichtlinien);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beschaffung fremder Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Festlegung der Zinssätze für die interne Verzinsung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Finanzdepartement
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzdepartement:  a)  besorgt die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr des Staates, wenn  nicht andere Dienststellen ermächtigt sind;  b)  beschafft im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter  Vorbehalt   von   Art.  35  Abs.  1  lit.  f   dieser   Verordnung   die   erforderlichen  Fremdmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl. insbesondere StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  verwaltet im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter  Vorbehalt   von   Art.  35  Abs.  1  lit.  g   dieser   Verordnung   das   Finanzvermögen  des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt in Absprache mit Departementen und Staatskanzlei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Dienststellen mit eigener Rechnungsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Dienststellen mit eigenen Geldkonten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 b) Stellungnahmen
                            1  Das Finanzdepartement nimmt Stellung zu den Anträgen der Departemente und  der Staatskanzlei an die Regierung auf:  a)  Änderungen des Kontenplans der Verwaltungsrechnung;  b)  die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen;  c)  die Reservierung von Krediten;  d)  Kreditumlagerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Departemente
                            1  Departementen und Staatskanzlei obliegt insbesondere:  a)  die Regelung der Unterschriftenberechtigung bei Geldkonten von Dienststel  -  len;  b)  die Zustimmung  zu Kreditüberschreitungen  nach Art.  54  des Staatsverwal  -  tungsgesetzes, wenn diese den mit dem Voranschlag bewilligten Kredit um  mehr als Fr.  5000.–, höchstens aber um 5 Prozent  und um nicht mehr als  Fr.  50  000.– überschreiten;  c)  die   Zustimmung   zu   Kreditüberschreitungen   bei   Positionen   der   internen  Rechnungslegung, wenn der mit dem Voranschlag bewilligte Kredit vorbe  -  hältlich lit.  b dieser Bestimmung nicht überschritten wird und die Überschrei  -  tung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  des Kredits auf der höchsten internen Hierarchiestufe der institutionellen  Gliederung mehr als Fr.  5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr  als Fr.  50  000.– beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  des Kredits auf der höchsten internen Stufe der Artengliederung mehr als  Fr.  5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr.  50  000.– be  -  trägt;  d)  die Bewilligung der Verlängerung reservierter Kredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  e)  die Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Staates gegenüber Dritten;  f)  Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag bis Fr.  100  000.–. Vorbehal  -  ten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Gesetze oder Verord  -  nungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Vgl. Art.  53   Abs. 2 StVG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grund  -  stücke   und   Liegenschaften,   wenn   der   Verkaufspreis   den   Betrag   von  Fr.  100  000.– nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Departemente und Staatskanzlei können  die Zuständigkeiten  nach Abs.  1  lit.  e  bis g dieser Bestimmung Dienststellen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen für eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Kredite sowie  der zugeteilten Sach- und Geldmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwendung bewilligter Kredite  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Grundsatz
                            1  Die Regierung entscheidet über die Verwendung bewilligter Kredite, soweit nicht  Departemente, Staatskanzlei und Finanzkontrolle sowie Gerichte und andere Jus  -  tizbehörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beiträge
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können  Staatsbeiträge bis zur Höhe von Fr.  20  000.– zusichern und ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Staatsbeiträge in der Höhe von mehr als Fr.  20  000.– können sie zusichern und  ausrichten, wenn:  a)  Empfänger, Beitragsvoraussetzungen  und Ansätze gesetzlich  festgelegt  oder  durch eine feste, von der Regierung gutgeheissene Praxis bestimmt sind;  b)  für die Ausrichtung ein von der Regierung genehmigter Plan vorliegt;  c)  diese   im   Voranschlag   nach   Höhe,   Empfänger   und   Fälligkeit   eindeutig   be  -  stimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 b) Baubeiträge
                            1  Departemente   und   Staatskanzlei   können   Baubeiträge   bis   zur   Höhe   von   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  000.– und bis zu einem Beitragssatz von 50 Prozent zusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleichzeitiger Ausrichtung eines Bundesbeitrags, nachdem die Beitragsvor  -  aussetzungen von Bundesorganen geprüft wurden, können sie Baubeiträge bis zur  Höhe von Fr. 200 000.– zusichern und ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
                            1  Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden ver  -  geben Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Gesetzgebung über das  öffentliche Beschaffungswesen bis zum Betrag von Fr.  500  000.– je Teilauftrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollziehen die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Landerwerb für Strassenbauten
                            1  Das  Bau-   und   Umweltdepartement   erwirbt   oder   veräussert   Grundstücke   für  Strassenbauten bis zu einem Preis oder Tauschwert in Höhe von Fr.  500  000.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a * Leistungen im Bereich von Sach-, Personen- und Vermögensschäden
                            1  Das Finanzdepartement spricht im Bereich von Sach-, Personen- und Vermö  -  gensschäden Leistungen bis zum Betrag von Fr. 500'000.– je Schadenfall zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Übrige Ausgaben
                            1  Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden tätigen  die übrigen Ausgaben im Rahmen der nach Höhe, Zweckbestimmung und Fällig  -  keit bestimmten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Subdelegation an untergeordnete Dienststellen
                            1  Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden kön  -  nen ihre Kompetenzen auf Dienststellen übertragen.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates vom 17. De  -  zember 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  bGS 4, 242 (sGS 831.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Übergangsbestimmungen
                            a) Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Abschreibungsdauer   von   Investitionen,   die   vor   Anwendung   des   neuen  Rechts beschlossen worden sind, richtet sich nach dem betreffenden Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr 1996/97 der Rechnung der Staatswaldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   dauert 15 Mo  -  nate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 c) Neubewertung der Eingangsbilanz
                            1  Die   Finanzverwaltung   erstellt,   ausgehend   von   der   genehmigten   Schlussbilanz  zum   31.  Dezember   1996,   die   Eingangsbilanz   zum   1.  Januar   1997   nach   neuem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese wird der Regierung zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Januar 1997 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Vgl. R über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen, sGS  651.7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  32–25  17.12.1996  01.01.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-029 19.03.2019 01.06.2019
Art. 26 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-036  20.03.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-086  13.10.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a eingefügt 2018-036 20.03.2018 01.01.2018
Art. 26a Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-086  13.10.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b eingefügt 2020-086 13.10.2020 01.01.2021
Art. 31 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 32 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 34 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 35 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 39 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-031 25.04.2023 01.06.2023
Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 43a eingefügt 2021-068 06.07.2021 01.08.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1996  01.01.1997  Erlass  Grunderlass  32–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 31  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 32  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 34  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 35  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 39  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2018  01.01.2018  Art. 26  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2018  01.01.2018  Art. 26a  eingefügt  2018-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2019  01.06.2019  Art. 15, Abs. 2  geändert  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 26  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 26a  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 26b  eingefügt  2020-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 43, Abs. 1  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  01.08.2021  Art. 43a  eingefügt  2021-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2023  01.06.2023  Art. 42, Abs. 1  geändert  2023-031