Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 15. November 2019 (Stand 1. Juni 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Begriffe  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Vereinbarung   findet   auf   die   Vergabe   öffentlicher   Aufträge   durch   unter  -  stellte Auftraggeber  innerhalb  und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt:  a)  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nach  -  haltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)  die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;  d)  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, ins  -  besondere   durch   Massnahmen   gegen   unzulässige   Wettbewerbsabreden   und  Korruption.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)  Anbieter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    natürliche   oder   juristische   Person   des   privaten   oder   öffentlichen  Rechts oder  Gruppe solcher Personen,  die Leistungen  anbieten, sich um die  Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent  -  lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgekürzt IVöB. Mit dem Beitritt des Kantons Aargau in Vollzug ab 1.  Juli 2021. Beitritt des  Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 8.  März 2022, sGS 841.50, und Kantonsrats  -  beschluss   vom   15.  November   2022,   sGS   841.5.   Für   den   Kanton   St.Gallen   in   Vollzug   ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliches   Unternehmen:   Unternehmen,   auf   das   staatliche   Behörden   auf  -  grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen  einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden  Einfluss   ausüben   können;  ein  beherrschender  Einfluss   wird   vermutet,   wenn  das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche  Unternehmen  finanziert   wird,  wenn   es  hinsichtlich  seiner   Leitung  der  Auf  -  sicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt  oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich  aus   Mitgliedern   besteht,   die   vom   Staat   oder   von   anderen   öffentlichen   Un  -  ternehmen ernannt worden sind;  c)  Staatsvertragsbereich:   Geltungsbereich   der   internationalen   Verpflichtungen  der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;  d)  Arbeitsbedingungen:   zwingende   Vorschriften   des   Obligationenrechts   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  März   1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    über   den   Arbeitsvertrag,   normative   Bestimmungen   der   Ge  -  samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die  orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;  e)  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein  -  schliesslich der Bestimmungen  des Arbeitsgesetzes  vom 13. März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    und  des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallver  -  hütung;  f)  Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zum  besonderen   Zweck  gegründet  wurde,  im  öffentlichen  Interesse  lie  -  gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechtspersönlichkeit besitzt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  überwiegend   vom   Staat,   von   Gebietskörperschaften   oder   von   anderen  Einrichtungen  des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer  Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-,  Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die  vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtun  -  gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)  staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechts und Verbände, die aus einer  oder  mehreren  dieser Kör  -  perschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Geltungsbereich  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behör  -  den sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Ein  -  richtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im  Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen  Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich  unterstehen  dieser  Vereinbarung ebenso staatliche Be  -  hörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistun  -  gen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet  sind,  soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz  ausüben:  a)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von  Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;  b)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von  elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Ener  -  gie;  c)  Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver  -  kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus  oder Kabelbahn;  d)  Versorgung   von   Beförderungsunternehmen   im   Luftverkehr   mit   Flughäfen  oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  e)  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Hä  -  fen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  f)  Bereitstellen   oder   Betreiben   von   Eisenbahnen   einschliesslich   des   darauf  durchgeführten Verkehrs;  g)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von  Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme oder  h)  Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder  Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftraggeber nach Abs.  2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf  -  fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätig  -  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:  a)  andere  Träger   kantonaler  und   kommunaler   Aufgaben,   mit  Ausnahme   ihrer  gewerblichen Tätigkeiten;  b)  Objekte  und  Leistungen,  die  zu mehr  als  50  Prozent  der  Gesamtkosten  mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt   eine   Drittperson   die   Vergabe   eines   öffentlichen   Auftrags   für   einen   oder  mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung  wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1  Beteiligen  sich mehrere  dem Bundesrecht und dieser  Vereinbarung unterstellte  Auftraggeber  an einer Beschaffung,  so ist das Recht des Gemeinwesens  anwend  -  bar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt  der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen  sich  mehrere  dieser  Vereinbarung   unterstellte  Auftraggeber  an  einer  Beschaffung,   so   ist   das   Recht   desjenigen   Kantons   anwendbar,   der   den   grössten  Anteil an der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Ein  -  vernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorste  -  henden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers er  -  folgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo  die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am  Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung,  wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Öffentliche   oder   private   Unternehmen   mit   ausschliesslichen   oder   besonderen  Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im na  -  tionalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht  an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbieter
                            1  Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelas  -  sen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur  Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegensei  -  tig eingegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten  zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auf  -  traggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber  der Schweiz zur  Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nach  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaa  -  ten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
                            1  Herrscht   in   einem   Sektorenmarkt   nach   Art.  4  Abs.  2   wirksamer   Wettbewerb,  kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem  Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von  der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektoren  -  markt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches  Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Befreiung   gilt   für   die   entsprechenden   Beschaffungen   aller   im   betroffenen  Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlicher Auftrag
                            1  Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter  abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist ge  -  kennzeichnet  durch seine Entgeltlichkeit  sowie den Austausch von Leistung und  Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)  Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);  b)  Lieferungen;  c)  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Abs.  2 zu  -  sammen   und   bilden   ein   Gesamtgeschäft.   Die   Qualifikation   des   Gesamtgeschäfts  folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Ab  -  Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
                            1  Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzes  -  sion   gilt   als   öffentlicher   Auftrag,   wenn   dem   Anbieter   dadurch   ausschliessliche  oder  besondere  Rechte zukommen, die  er  im öffentlichen  Interesse  wahrnimmt,  und   ihm   dafür   direkt   oder   indirekt   ein   Entgelt   oder   eine   Abgeltung   zukommt.  Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ge  -  hen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  die   Beschaffung  von  Leistungen   im   Hinblick   auf  den  gewerblichen   Verkauf  oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion  oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wie  -  derverkauf;  b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen  sowie der entsprechenden Rechte daran;  c)  die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)  Verträge  über  Finanzdienstleistungen  im Zusammenhang mit Ausgabe, An  -  kauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen  Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;  e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration,  Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;  f)  die Verträge des Personalrechts;  g)  die  öffentlich-rechtlichen  Vorsorgeeinrichtungen  der Kantone  und  Gemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Vereinbarung   findet   zudem   keine   Anwendung   auf   die   Beschaffung   von  Leistungen:  a)  bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leis  -  tungen zusteht;  b)  bei   anderen,   rechtlich   selbständigen   Auftraggebern,   die   ihrerseits   dem   Be  -  schaffungsrecht   unterstellt   sind,   soweit   diese   Auftraggeber   diese   Leistungen  nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;  c)  bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;  d)  bei   Anbietern,   über   die   der   Auftraggeber   eine   Kontrolle   ausübt,   die   der  Kontrolle   über   seine   eigenen   Dienststellen   entspricht,   soweit   diese   Un  -  ternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge:  a)  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inne  -  ren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;  b)  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von  Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahrensgrundsätze
                            1  Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfah  -  rensgrundsätze:  a)  Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;  b)  er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsab  -  reden und Korruption;  c)  er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbie  -  ter;  d)  er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)  er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen,
                            der Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   im   Inland   zu   erbringenden   Leistungen   vergibt   der   Auftraggeber   einen  öffentlichen   Auftrag   nur   an   Anbieter,   welche   die   im   Inland   massgeblichen  Arbeitsschutzbestimmungen   und   Arbeitsbedingungen,   die   Melde-   und   Bewilli  -  gungspflichten  nach dem Bundesgesetz  vom 17.  Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  gegen  die Schwarzar  -  beit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und  Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen  öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen  der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 ein  -  halten. Der Auftraggeber  kann darüber  hinaus die  Einhaltung weiterer  wesentli  -  cher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise ver  -  langen sowie Kontrollen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Auftraggeber   vergibt   einen   öffentlichen   Auftrag   nur   an   Anbieter,   welche  mindestens   die   am   Ort   der   Leistung   geltenden   rechtlichen   Vorschriften   zum  Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu  gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im  Ausland  die  vom   Bundesrat  bezeichneten  internationalen   Übereinkommen   zum  Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Abs.  1 bis 3  einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den An  -  bietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Abs.  1 bis 3  kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht ei  -  ner spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbeson  -  dere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung  dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die  erforderlichen   Auskünfte   erteilen   sowie   Unterlagen   zur   Verfügung   stellen.   Auf  Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Abs.  1 bis 3 befassten Be  -  hörden  und  Kontrollorgane  erstatten  dem Auftraggeber  Bericht  über  die  Ergeb  -  nisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten  -  gremiums keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)  mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe  oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge  -  meinschaft führen;  c)  mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader  Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert  sind;  d)  Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache  tätig waren oder  e)  aufgrund  anderer  Umstände  die  für  die  Durchführung  öffentlicher  Beschaf  -  fungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor  -  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   Ausstandsbegehren   entscheidet   der   Auftraggeber   oder   das   Expertengre  -  mium unter Ausschluss der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Auftraggeber   kann   in   der   Ausschreibung   vorgeben,   dass   Anbieter,   die   bei  Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis  zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbefassung
                            1  Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind  zum   Angebot   nicht   zugelassen,   wenn   der   ihnen   dadurch   entstandene   Wettbe  -  werbsvorteil   nicht   mit   geeigneten   Mitteln   ausgeglichen   werden   kann   und   wenn  der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:  a)  die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;  b)  die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c)  die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   der   öffentlichen   Ausschreibung   vorgelagerte   Marktabklärung   durch   den  Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftrag  -  geber   gibt  die   Ergebnisse  der   Marktabklärung   in   den   Ausschreibungsunterlagen  bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
                            1  Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein öffentlicher  Auftrag darf nicht aufgeteilt  werden, um Bestimmungen  dieser  Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Schätzung des  Auftragswerts  ist die  Gesamtheit  der  auszuschreibenden  Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen,  zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliess  -  lich  Verlängerungsoptionen  und  Optionen  auf  Folgeaufträge  sowie   sämtliche  zu  erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwert  -  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit bestimmter  Laufzeit errechnet  sich der  Auftragswert anhand  der   kumulierten   Entgelte   über   die   bestimmte   Laufzeit,   einschliesslich   allfälliger  Verlängerungsoptionen.   Die   bestimmte   Laufzeit   darf   in   der   Regel   5   Jahre   nicht  übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   Verträgen   mit   unbestimmter   Laufzeit   errechnet   sich   der   Auftragswert   an  -  hand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auf  -  tragswert   aufgrund   des   geleisteten   Entgelts   für   solche   Leistungen   während   der  letzten  12 Monate oder,  bei einer  Erstbeauftragung,  anhand des  geschätzten Be  -  darfs über die nächsten 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Vergabeverfahren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schwellenwerte
                            1  Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert  nach   den   Anhängen   1   und   2   erreicht.   Das   InöB   passt   die   Schwellenwerte   nach  Konsultation   des   Bundesrates   periodisch   gemäss   den   internationalen   Verpflich  -  tungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einer   Anpassung   der   internationalen   Verpflichtungen   hinsichtlich   der  Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bau  -  werks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen  dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Er  -  reichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken  und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Pro  -  zent  des  Gesamtwerts  des  Bauwerks,  so finden  für  diese  Leistungen  die  Bestim  -  mungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Ba  -  gatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bau  -  leistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrensarten
                            1  In  Abhängigkeit   vom   Auftragswert   und   der   Schwellenwerte   werden   öffentliche  Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selekti  -  ven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Offenes Verfahren
                            1  Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Selektives Verfahren
                            1  Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und  fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   wählt   die   Anbieter,   die   ein   Angebot   einreichen   dürfen,   auf  -  grund ihrer Eignung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit  beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn  möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einladungsverfahren
                            1  Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb  des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Einladungsverfahren   bestimmt   der   Auftraggeber,   welche   Anbieter   er   ohne  öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck er  -  stellt   er   Ausschreibungsunterlagen.   Es   werden   wenn   möglich   mindestens   drei  Angebote eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freihändiges Verfahren
                            1  Im freihändigen  Verfahren vergibt  der Auftraggeber  einen öffentlichen  Auftrag  direkt   ohne   Ausschreibung.   Der   Auftraggeber   ist   berechtigt,   Vergleichsofferten  einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig  vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:  a)  es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungs  -  verfahren   keine   Angebote   oder   keine   Teilnahmeanträge   ein,   kein   Angebot  entspricht   den   wesentlichen   Anforderungen   der   Ausschreibung   oder   den  technischen  Spezifikationen  oder  es  erfüllt  kein  Anbieter  die  Eignungskrite  -  rien;  b)  es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im  selektiven  Verfahren  oder  im Einladungsverfahren  eingegangenen  Angebote  auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;  c)  aufgrund   der   technischen   oder   künstlerischen   Besonderheiten   des   Auftrags  oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter  in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative;  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass  selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein  Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;  e)  ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Er  -  weiterung bereits erbrachter  Leistungen  ist aus wirtschaftlichen oder techni  -  schen   Gründen   nicht   möglich,   würde   erhebliche   Schwierigkeiten   bereiten  oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;  f)  der   Auftraggeber   beschafft   Erstanfertigungen   (Prototypen)   oder   neuartige  Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-,  Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;  g)  der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;  h)  der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris  -  teten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen  Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);  i)  der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs-  oder   Gesamtleistungswettbewerbs   oder   eines   Auswahlverfahrens   zu   Pla  -  nungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Vorausset  -  zungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das   vorausgehende   Verfahren   wurde   in   Übereinstimmung   mit   den  Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die   Lösungsvorschläge   wurden   von   einem   unabhängigen   Expertengre  -  mium beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge  -  auftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Abs.  2 vergebenen Auf  -  trag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)  Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;  b)  Art und Wert der beschafften Leistung;  c)  Erklärung   der   Umstände   und   Bedingungen,   welche   die   Anwendung   des  freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                            1  Der  Auftraggeber,  der  einen  Planungs-  oder  Gesamtleistungswettbewerb  veran  -  staltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Ver  -  einbarung  das  Verfahren   im  Einzelfall.  Er   kann  auf   einschlägige   Bestimmungen  von Fachverbänden verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Elektronische Auktionen
                            1  Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah  -  men   eines   Verfahrens   nach   dieser   Vereinbarung   eine   elektronische   Auktion  durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewer  -  tung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher  Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Auktion erstreckt sich:  a)  auf   die   Preise,   wenn   der   Zuschlag   für   den   niedrigsten   Gesamtpreis   erteilt  wird, oder  b)  auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht,  Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er  -  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Auftraggeber   prüft,   ob   die   Anbieter   die   Eignungskriterien   und   ob   die  Angebote   die   technischen   Spezifikationen   erfüllen.   Er   nimmt   anhand   der   Zu  -  schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der  Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:  a)  die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten  Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;  b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots und  c)  alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf  -  gefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag  -  geber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der  Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um  -  fassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren  jeweiligen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dialog
                            1  Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen  Dienstleistungen  oder  bei der  Be  -  schaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen  oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungs  -  gegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu er  -  mitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dialog darf nicht zum Zweck  geführt  werden, Preise  und  Gesamtpreise  zu  verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen  in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen.  Er gibt  ausserdem  bekannt:  a)  den Ablauf des Dialogs;  b)  die möglichen Inhalte des Dialogs;  c)  ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüter  -  rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt wer  -  den;  d)  die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Auftraggeber   kann   die   Zahl   der   teilnehmenden   Anbieter   nach   sachlichen  und transparenten Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nach  -  vollziehbarer Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rahmenverträge
                            1  Der   Auftraggeber   kann   Vereinbarungen   mit   einem   oder   mehreren   Anbietern  ausschreiben,   die   zum   Ziel   haben,   die   Bedingungen   für   die   Leistungen,   die   im  Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbeson  -  dere   in   Bezug   auf  deren   Preis   und  gegebenenfalls   die   in   Aussicht  genommenen  Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber wäh  -  rend dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet wer  -  den, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automati  -  sche   Verlängerung   ist   nicht   möglich.   In   begründeten   Fällen   kann   eine   längere  Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die  auf   diesem   Rahmenvertrag   beruhenden  Einzelverträge   entsprechend  den  Bedin  -  gungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge  kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein  Angebot zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden   aus   zureichenden   Gründen   Rahmenverträge   mit   mehreren   Anbietern  abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auf  -  traggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne  erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:  a)  vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die  Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;  b)  der  Auftraggeber  setzt den  Vertragspartnern  eine   angemessene  Frist   für  die  Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;  c)  die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der  Anfrage genannt ist, verbindlich;  d)  der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner  ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenver  -  trag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Vergabeanforderungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1  Der Auftraggeber  stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens  und bei der Erbrin  -  gung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunter  -  nehmer   die   Teilnahmebedingungen,   namentlich   die   Voraussetzungen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt ha -
                            ben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann vom Anbieter  verlangen, dass dieser  die  Einhaltung der Teilnahmebe  -  dingungen   insbesondere   mit   einer   Selbstdeklaration   oder   der   Aufnahme   in   ein  Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu  welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1  Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla  -  gen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müs  -  sen   im   Hinblick   auf   das   Beschaffungsvorhaben   objektiv   erforderlich   und   über  -  prüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaft  -  liche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des  Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla  -  gen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder meh  -  rere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers er  -  halten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verzeichnisse
                            1  Der   Auftraggeber   oder   die   nach   gesetzlicher   Anordnung   zuständige   Behörde  kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraus  -  setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende  Angaben   sind  auf   der   Internetplattform   von  Bund   und   Kantonen   zu  veröffentlichen:  a)  Fundstelle des Verzeichnisses;  b)  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die  Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuch  -  stellers  in   das   Verzeichnis   oder  deren  Streichung   aus  dem   Verzeichnis   jederzeit  möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   einem   konkreten   Beschaffungsvorhaben   sind   auch   Anbieter   zugelassen,   die  nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter in  -  formiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuschlagskriterien
                            1  Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskrite  -  rien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kri  -  terien   wie   Zweckmässigkeit,   Termine,   technischer   Wert,   Wirtschaftlichkeit,  Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativi  -  tät, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktio  -  nalität,  Servicebereitschaft,   Fachkompetenz  oder  Effizienz   der   Methodik   berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berück  -  sichtigen,  inwieweit  der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende  in der berufli  -  chen  Grundbildung,  Arbeitsplätze für  ältere  Arbeitnehmende  oder  eine  Wieder  -  eingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber  gibt  die  Zuschlagskriterien  und ihre Gewichtung in der Aus  -  schreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen   bekannt.  Sind  Lösungen,  Lö  -  sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine  Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kri  -  terium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Technische Spezifikationen
                            1  Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs  -  unterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merk  -  male   des   Beschaffungsgegenstands   wie   Funktion,   Leistung,   Qualität,   Sicherheit  und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen  an Kennzeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber,  soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der  Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder  Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmte   Firmen   oder   Marken,   Patente,   Urheberrechte,   Designs   oder   Typen  sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten  sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere  hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung  gibt   und   der   Auftraggeber   in   diesem   Fall   in   die   Ausschreibungsunterlagen   die  Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter  nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen  Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                            1  Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftrag  -  geber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht aus  -  schliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfachbewerbungen  von Subunternehmern   oder  von Anbietern  im Rahmen  von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder  in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lose und Teilleistungen
                            1  Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   kann   den   Beschaffungsgegenstand   in   Lose   aufteilen   und   an  einen oder mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat   der   Auftraggeber   Lose   gebildet,   so   können   die   Anbieter   ein   Angebot   für  mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschrei  -  bung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine  beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern  eine Zusammenarbeit mit  Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zu  -  zuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Varianten
                            1  Den Anbietern  steht es frei,  zusätzlich zum Angebot  der in der  Ausschreibung  beschriebenen   Leistung   Varianten   vorzuschlagen.   Der   Auftraggeber   kann   diese  Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art  als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Formerfordernisse
                            1  Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristge  -  recht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun  -  terlagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   elektronisch   eingereicht   werden,   wenn   dies   in   der   Ausschreibung  oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftrag  -  gebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
                            1  Die  Veröffentlichung   einer   Ausschreibung   enthält   mindestens   folgende   In  -  formationen:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  Auftrags-  und  Verfahrensart  sowie  die   einschlägige  CPV-Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ,  bei  Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ;  c)  Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn  die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Op  -  tionen;  d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;  e)  gegebenenfalls   eine  Aufteilung  in  Lose, eine  Beschränkung der  Anzahl Lose  und eine Zulassung von Teilangeboten;  f)  gegebenenfalls  eine Beschränkung oder einen  Ausschluss von Bietergemein  -  schaften und Subunternehmern;  g)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;  h)  bei   wiederkehrend   benötigten   Leistungen   wenn   möglich   eine   Angabe   des  Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hin  -  weis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;  i)  gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;  j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)  die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;  l)  Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen,  gegebenenfalls   die   Auflage,   dass  Leistung   und   Preis  in   zwei  separaten   Cou  -  verts anzubieten sind;  m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;  n)  die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;  o)  bei  einem   selektiven   Verfahren   gegebenenfalls  die  Höchstzahl  der  Anbieter,  die zur Offertstellung eingeladen werden;  p)  die  Zuschlagskriterien  sowie  deren  Gewichtung, sofern diese  Angaben nicht  in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;  q)  gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;  r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  CPV   =   Common   Procurement   Vocabulary   (Gemeinsames   Vokabular   für   öffentliche   Auf  -  träge der Europäischen Union).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  CPC = Central Product Classification (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine  kostendeckende Gebühr;  t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;  u)  gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;  v)  eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                            1  Soweit  diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben  die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  den  Gegenstand  der  Beschaffung,  einschliesslich  technischer  Spezifikationen  und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger In  -  struktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;  c)  Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliess  -  lich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusam  -  menhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine all  -  fällige Gewichtung der Eignungskriterien;  d)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;  e)  wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige An  -  forderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektroni  -  schen Einreichung von Informationen;  f)  wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach  denen die Auktion durchgeführt  wird, einschliesslich der Bezeichnung jener  Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlags  -  kriterien bewertet werden;  g)  das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die  Angebote öffentlich geöffnet werden;  h)  alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und  Bedingungen,   insbesondere   die   Angabe,   in   welcher   Währung   (in   der   Regel  Schweizer Franken) das Angebot einzureichen ist;  i)  Termine für die Erbringung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Angebotsöffnung
                            1  Im offenen  und im selektiven  Verfahren sowie im Einladungsverfahren  werden  alle   fristgerecht   eingereichten   Angebote   durch   mindestens   zwei   Vertreter   des  Auftraggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindes  -  tens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum  der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen  Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung  der Couverts nach den Abs.  1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öff  -  nung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbietern  wird  spätestens  nach dem  Zuschlag auf  Verlangen Einsicht  in  das Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1  Der   Auftraggeber   prüft   die   eingegangenen   Angebote   auf   die   Einhaltung   der  Formerfordernisse.   Offensichtliche   Rechenfehler   werden   von   Amtes   wegen   be  -  richtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote er  -  läutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten un  -  gewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdien  -  liche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten  sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftrag  -  geber   in   einem   ersten   Schritt   eine   Rangliste   entsprechend   der   Qualität   der  Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistun  -  gen   sowie   der   Modalitäten   ihrer   Erbringung   bereinigen,   um   das   vorteilhafteste  Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach  Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden kön  -  nen oder  b)  Leistungsänderungen   objektiv   und   sachlich   geboten   sind,   wobei   der   Leis  -  tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise ange  -  passt werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der poten  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat  -  beständen von Abs.  2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewertung der Angebote
                            1  Sofern   die   Eignungskriterien   und   die   technischen   Spezifikationen   erfüllt   sind,  werden  die  Angebote  nach Massgabe der Zuschlagskriterien  objektiv,  einheitlich  und   nachvollziehbar   geprüft   und   bewertet.   Der   Auftraggeber   dokumentiert   die  Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert  die  umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote  einen  erhebli  -  chen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt,  so kann er  alle  Angebote  auf  der  Grundlage  der   eingereichten  Unterlagen  einer  ersten   Prüfung   unterziehen   und   rangieren.   Auf   dieser   Grundlage   wählt   er   nach  Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfas  -  senden Prüfung und Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlag
                            1  Das  vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vertragsabschluss
                            1  Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die  Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale  Verwaltungsgericht   habe   einer   Beschwerde   gegen   den   Zuschlag   aufschiebende  Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschie  -  bende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Ver  -  tragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abbruch
                            1  Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:  a)  er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab  -  sieht;  b)  kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun  -  gen erfüllt;  c)  aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar  -  ten sind;  d)  die  eingereichten  Angebote   keine  wirtschaftliche   Beschaffung   erlauben   oder  den Kostenrahmen deutlich überschreiten;  e)  hinreichende   Anhaltspunkte   für   eine   unzulässige   Wettbewerbsabrede   unter  den Anbietern bestehen;  f)  eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf  eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
                            1  Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschlies  -  sen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag wi  -  derrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe,  eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte  zutrifft:  a)  sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder  nicht   mehr,   oder   der   rechtskonforme   Ablauf   des   Vergabeverfahrens   wird  durch ihr Verhalten beeinträchtigt;  b)  die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf  oder   weichen   wesentlich   von   den   verbindlichen   Anforderungen   einer   Aus  -  schreibung ab;  c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil  des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;  d)  sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;  e)  sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;  f)  sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;  g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;  h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in ande  -  rer   Weise   erkennen,   keine   verlässlichen   und   vertrauenswürdigen   Vertrags  -  partner zu sein;  i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch ent  -  stehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigne  -  ten Mitteln ausgeglichen werden;  j)  sie   wurden   nach   Art.  45  Abs.  1   von   künftigen   öffentlichen   Aufträgen  rechtskräftig ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Abs.  1 treffen, wenn hinrei  -  chende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen  beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sach  -  verhalte zutrifft:  a)  sie   haben   unwahre   oder   irreführende   Aussagen   und   Auskünfte   gegenüber  dem Auftraggeber gemacht;  b)  es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;  c)  sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung  hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und  bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebe  -  nen Leistungen;  d)  sie   haben   gegen   anerkannte   Berufsregeln   verstossen   oder   Handlungen   oder  Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträch  -  tigen;  e)  sie sind insolvent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die  Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf  die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Be  -  stimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat be  -  zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;  g)  sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   verletzt;  h)  sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19.  Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   gegen den un  -  lauteren Wettbewerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sanktionen
                            1  Der   Auftraggeber   oder   die   nach   gesetzlicher   Anordnung   zuständige   Behörde  kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in  schwerwiegender  Weise   einen   oder  mehrere  der  Tatbestände   von   Art.  44  Abs.  1  Bst.  c und e sowie Abs.  2  Bst.  b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträ  -  gen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis  zu   zehn   Prozent   der   bereinigten   Angebotssumme   auferlegen.   In   leichten   Fällen  kann eine Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Sanktionsmöglichkeiten   gelten   unabhängig   von   weiteren   rechtlichen  Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den  Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art.  44  Abs.  2  Bst.  b teilt der  Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wett  -  bewerbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Auftraggeber   oder   die   nach   gesetzlicher   Anordnung   zuständige   Behörde  meldet   einen  rechtskräftigen   Ausschluss  nach  Abs.  1  dem  InöB.  Das  InöB  führt  eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, un  -  ter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von  öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen  bestimmten   Anbieter   oder   Subunternehmer   die   entsprechenden   Informationen  erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und  Kantone stellen einander  alle nach diesem Artikel  erhobenen  Informationen  zur  Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstösst  ein   Auftraggeber   gegen  diese   Vereinbarung,  erlässt  die  nach gesetzli  -  cher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für  deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden  für einen öffentlichen  Auftrag finanzielle  Beiträge  gesprochen,  so kön  -  nen   diese   Beiträge   ganz   oder   teilweise   entzogen   oder   zurückgefordert   werden,  wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  241  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristen
                            1  Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah  -  meanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli  -  chen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die  Einreichung der Angebote;  b)  im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für  die   Einreichung   der   Teilnahmeanträge   und   40   Tage   ab   Einladung   zur  Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb   des   Staatsvertragsbereichs   beträgt   die   Frist   für   die   Einreichung   der  Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis  -  tungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                            1  Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Art.  46  Abs.  2 in Fällen nachge  -  wiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann die  minimale  Angebotsfrist  von 40 Tagen nach Art.  46  Abs.  2 um  je  5  Tage kürzen, wenn:  a)  die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;  b)  die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;  c)  Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Art.  46  Abs.  2 auf nicht  weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Mo  -  nate vor  der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit fol  -  gendem Inhalt veröffentlicht hat:  a)  Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)  ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an  der Beschaffung mitteilen sollen;  d)  Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)  alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Art.  35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Art.  46  Abs.  2 auf nicht  weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen be  -  schafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienst  -  leistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebot  -  seinreichung   auf   nicht   weniger   als   13  Tage   verkürzen,   sofern   er   die   Ausschrei  -  bungsunterlagen   gleichzeitig   mit   der   Ausschreibung   elektronisch   veröffentlicht.  Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen  elektronisch   entgegen,   so   kann   er   ausserdem   die   Frist   auf   nicht   weniger   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Veröffentlichungen
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vor  -  ankündigung,  die  Ausschreibung,  den Zuschlag sowie  den Abbruch des Verfah  -  rens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform  für  öffentliche  Beschaffungen.  Ebenso veröffentlicht  er  Zuschläge, die  im  Staats  -  vertragsbereich freihändig erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausschreibungsunterlagen  werden  in der  Regel  zeitgleich  und  elektronisch  zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Bund und von den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der  Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den An  -  bietern   sowie   weiteren   Personen,   welche   die   Plattform   oder   damit   verbundene  Dienstleistungen   nutzen,   Entgelte   oder   Gebühren   erheben.   Diese   bemessen   sich  nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der  genutzten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der  Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftrag  -  geber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in ei  -  ner Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:  a)  den Gegenstand der Beschaffung;  b)  die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausserhalb   des   Staatsvertragsbereichs   ist   auf   die   sprachlichen   Verhältnisse   des  Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im   Staatsvertragsbereich   erteilte   Zuschläge   sind   in   der   Regel   innerhalb   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Name und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlags;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
                            1  Die   Auftraggeber   bewahren   die   massgeblichen   Unterlagen   im   Zusammenhang  mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem  Zuschlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)  die Bereinigungsprotokolle;  f)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)  das berücksichtigte Angebot;  h)  Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf  -  fung;  i)  Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent  -  liche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle   Unterlagen  sind   für   die  Dauer   ihrer  Aufbewahrung  vertraulich   zu  behan  -  deln,   soweit   diese   Vereinbarung   nicht   eine   Offenlegung   vorsieht.   Vorbehalten  bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Statistik
                            1  Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah  -  res  zuhanden  des   Staatssekretariats   für   Wirtschaft  (SECO)   eine  elektronisch   ge  -  führte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:  a)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie  -  dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC-  oder CPV-Klassifikation;  b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver  -  fahren vergeben wurden;  c)  wenn  keine  Daten   vorgelegt  werden  können:  Schätzungen   zu  den   Angaben  gemäss Bst.  a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gesamtstatistik   des   SECO   ist   unter   Vorbehalt   des   Datenschutzes   und   der  Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel: Rechtsschutz  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
                            1  Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch indi  -  viduelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfü  -  gung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdefähige   Verfügungen   sind   summarisch   zu   begründen   und   mit   einer  Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:  a)  die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;  b)  den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;  c)  die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;  d)  gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)  gegen   geltendes   Recht   verstossen   würde   oder   öffentliche   Interessen   verletzt  würden;  b)  berechtigte   wirtschaftliche   Interessen   der   Anbieter   beeinträchtigt   würden  oder  c)  der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungs  -  verfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwal  -  tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden  ist das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs  zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Ge  -  genrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beschwerdeobjekt
                            1  Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Entscheid   über   die   Aufnahme   eines   Anbieters   in   ein   Verzeichnis   oder  über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;  d)  der Entscheid über Ausstandsbegehren;  e)  der Zuschlag;  f)  der Widerruf des Zuschlags;  g)  der Abbruch des Verfahrens;  h)  der Ausschluss aus dem Verfahren;  i)  die Verhängung einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist,  müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmun  -  gen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur auf  -  schiebenden   Wirkung   und   zur   Beschränkung   der   Beschwerdegründe   keine   An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen   nach   Abs.  1  Bst.  c   und   i   können   unabhängig   vom   Auftragswert  durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen  ist der  Rechtsschutz gegen  Verfügungen  nach dieser  Vereinbarung  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Beschwerde   gegen   den   Abschluss   von   Einzelverträgen   nach   Art.  25  Abs.  4  und 5 ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Verwaltungsgericht  kann einer  Beschwerde  auf Gesuch hin auf  -  schiebende  Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend  begründet  erscheint   und   keine   überwiegenden   öffentlichen   Interessen   entgegenstehen.   Zur  Frage  der  aufschiebenden  Wirkung findet  in der  Regel  nur  ein  Schriftenwechsel  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   rechtsmissbräuchliches   oder   treuwidriges   Gesuch   um   aufschiebende   Wir  -  kung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des be  -  rücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            1  Das   Verfügungs-   und   das   Beschwerdeverfahren   richten   sich   nach   den   Bestim  -  mungen   der   kantonalen   Gesetze   über   die   Verwaltungsrechtspflege,   soweit   diese  Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1  Beschwerden  müssen schriftlich und begründet  innert  20 Tagen seit Eröffnung  der Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung oder  Missbrauch  des Er  -  messens, sowie  b)  die   unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen   Sach  -  verhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfah  -  rens nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Zuschläge im freihändigen  Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer  nachweist, dass er die nachgefragten  Leistungen  oder damit substituierbare Leis  -  tungen   erbringen   kann   und   erbringen   will.   Es   kann   nur   gerügt   werden,   das  freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund  von Korruption erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1  Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren  ist dem Beschwerdeführer  auf Gesuch hin Einsicht in  die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten  zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entge  -  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1  Die   Beschwerdeinstanz  kann in   der  Sache  selbst  entscheiden  oder  diese  an  die  Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung  hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berück  -  sichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, in  -  wiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwer  -  deinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem  Anbieter   im   Zusammenhang   mit   der   Vorbereitung   und   Einreichung   seines  Angebots erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Revision
                            1  Hat   die   Beschwerdeinstanz   über   ein   Revisionsgesuch   zu   entscheiden,   so   gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2 sinngemäss.
                            9. Kapitel: Behörden  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
                            1  Die Überwachung der  internationalen  Verpflichtungen  der Schweiz  im Bereich  des öffentlichen  Beschaffungswesens  obliegt  der Kommission Beschaffungswesen  Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und  der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft  (SECO) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Han  -  den des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;  b)  Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und  Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung in  -  ternationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;  c)  Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;  d)  Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten  im Zusammenhang mit Geschäften nach den Bst.  a bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz  über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den  Behörden   des   Bundes   oder   der   Kantone   intervenieren   und   sie   veranlassen,   den  Sachverhalt   abzuklären   und   bei   festgestellten   Missständen   die   erforderlichen  Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie   gibt   sich   ein   Geschäftsreglement.   Dieses   bedarf   der   Genehmigung   des  Bundesrates und des InöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder  der an der Vereinbarung beteiligten  Kantone in der Schweizeri  -  schen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das In  -  terkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Erlass dieser Vereinbarung;  b)  Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei  -  ligten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anpassung der Schwellenwerte;  d)  Vorschlag   an   den   Bundesrat   für   die   Befreiung   von   der   Unterstellung   unter  diese   Vereinbarung   und   Entgegennahme   diesbezüglicher   Gesuche   der   Auf  -  traggeber nach Art.  7  Abs.  1 (Ausklinkklausel);  e)  Kontrolle  über  die  Umsetzung dieser  Vereinbarung durch  die  Kantone  und  Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f)  Führen   der   Liste   über   sanktionierte   Anbieter   und   Subunternehmer   nach  Massgabe von Art.  45  Abs.  3;  g)  Regelung   der   Organisation   und   des   Verfahrens   für   die   Anwendung   dieser  Vereinbarung;  h)  Tätigkeiten   als   Kontaktstelle   im   Rahmen   der   internationalen   Übereinkom  -  men;  i)  Bezeichnung   der   kantonalen   Delegierten   in   nationalen   und   internationalen  Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern  mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton  hat eine  Stimme, die von einem  Mitglied  der Kantonsregierung wahrgenommen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantona  -  len  Direktionen,  mit den  Fachkonferenzen  der  Kantone  und mit  dem Bund  zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrollen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   InöB   behandelt   Anzeigen   von   Kantonen   bezüglich   der   Einhaltung   dieser  Vereinbarung durch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private   können   Anzeigen   bezüglich   der   Einhaltung  dieser   Vereinbarung  durch  die  Kantone   an   das  InöB   richten.   Die   Anzeige   verleiht  weder  Parteirechte   noch  Anspruch auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kapitel: Schlussbestimmungen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB bei  -  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Mo  -  nate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Verein  -  barung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kantone  können  unter  Beachtung der internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Art.  10, 12 und 26 erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1  Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden,  werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von  öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Aus  -  tritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2023-029  15.11.2019  01.06.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2019  01.06.2023  Erlass  Grunderlass  2023-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a)  Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das  öffentliche Beschaffungswesen)  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Auftraggeber  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone  8'700'000 CHF  (5'  000'  000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'  000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'  000 SZR)  Behörden und öffent-  liche Unternehmen in  den Sektoren Wasser,  Energie, Verkehr und  Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'  000'  000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'  000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'  000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft  und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber  dem Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Auftraggeber  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden / Bezirke  8'700'000 CHF  (6'  000'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'  000 EURO)  Private Unternehmen  mit ausschliesslichen  oder besonderen Rechten  in den Sektoren Wasser,  Energie und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'  000'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'  000 EURO)  Öffentliche sowie  aufgrund eines beson-  deren oder ausschliess-  lichen Rechts tätige  private Unternehmen  im Bereich des Schienen-  verkehrs und der Gas-  und Wärmeversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'  000'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'  000 EURO)  Öffentliche sowie  aufgrund eines beson-  deren oder ausschliess-  lichen Rechts tätige  private Unternehmen  im Bereich der Tele-  kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'  000'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Bereich ist ausgeklinkt, siehe Art. 2 Abs. 1 bzw. Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich  Bauleistungen  (Auftragswert CHF)  Verfahrensarten  Lieferungen  (Auftragswert CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert CHF)  Baunebengewerbe  Bauhauptgewerbe  Freihändiges  Verfahren  unter 150'000  unter 150'000  unter 150'000  unter 300'000  Einladungs-  verfahren  unter 250'000  unter 250'000  unter 250'000  unter 500'000  offenes / selektives  Verfahren  ab 250'000  ab 250'000  ab 250'000  ab 500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)  1  –  Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit  (SR 0.822.713.9)  –  Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und  den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7)  –  Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grund-  sätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen  (SR 0.822.719.9)  –  Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des  Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit  (SR 0.822.720.0)  –  Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der  Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5)  –  Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in  Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1)  –  Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die  Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8)  –  Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-  liche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit  (SR 0.822.728.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernüber  -  einkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkom-  men  der  Internationalen  Arbeitsorganisation  (ILO)  verlangen,  soweit  die  Schweiz  sie  selbst  ratifiziert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen  Ressourcen  –  Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht  (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene  Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau  der Ozonschicht führen (SR 0.814.021)  –  Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-  überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung  (SR 0.814.05)  –  Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische  Schadstoffe (SR 0.814.03)  –  Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren  der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche  Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im  internationalen Handel (SR 0.916.21)  –  Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43)  –  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Mai 1992 (SR 0.814.01)  –  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei  lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453)  –  Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung  vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der  Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32)