Landesverordnung über den Erholungswald "Hasloher Gehege" Vom 26. August 1974
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Hasloher Gehege"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. August 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Hasloher Gehege" vom 26. August 1974 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| § 4 | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund der
            §§ 8
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hasloher Gehege" unter  Nr. 50 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Erholungswald ist 21,258 ha groß und umfaßt die im Kreis Pinneberg, Gemeinde und Gemarkung Hasloh, Flur 1, Flurstück 2611, gelegene Abteilung 27 des Forstamtes Rantzau. Er liegt westlich der Ortschaft Hasloh im Gebiet zwischen der Alten Landstraße, der Buschtwiete und der Kreisstraße 6 von Hasloh n8ch Tangstedt, die gleichzeitig die südliche Begrenzung darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hülfen sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehälter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage:
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