Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg" Vom 3. Oktober 1974
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. Oktober 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert (LVO v. 9.1.1979, GVOBl. S. 103) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg" vom 3. Oktober 1974 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| Anlage | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 8 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Tannenberg" unter  Nr. 54 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1)  Der Erholungswald ist rund 136,4 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 23 bis 29 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet südlich des Nord-Ostsee-Kanals, westlich der Stadtautobahn nach Kiel-Holtenau, nördlich des Stadtteils Projensdorf und östlich der Bundesbahnstrecke Kiel-Gettorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
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