Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer" Vom 3. Oktober 1974
                            Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. Oktober 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert (LVO v. 6.4.1983, GVOBl. S. 159) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer" vom 3. Oktober 1974 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
| Anlage: | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund des
            § 8 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die in
            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hammer" unter  Nr. 56 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Der Erholungswald ist rund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107,3 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 12 bis 15 der Stadtforsten. Er liegt im Stadtteil Hammer im Gebiet zwischen dem Vorderen Russee, dem Ihlkater Weg, der Eider und dem Speckenbeker Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage:
                            Westteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Karte
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ostteil der Karte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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