Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USGVO) Vom 10. Januar 2001
                            Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (USGVO)
           
          Vom 10. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USGVO) vom 10. Januar 2001 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
                            Aufgrund der
            §§ 17 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch  Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zuständig für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das Landesbesoldungsamt ist zuständig für die Herstellung des Einvernehmens nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 12. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 106) außer Kraft.