Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung (GebührenVOZustVO-Kultur) Vom 25. September 2020
                            Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von  Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung  (GebührenVOZustVO-Kultur)  Vom 25. September 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung (GebührenVOZustVO-Kultur) vom 25. September 2020 | 30.10.2020 | 
| Eingangsformel | 30.10.2020 | 
| § 1 - Zuständigkeit | 30.10.2020 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 30.10.2020 | 
                            Aufgrund des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie des § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen über Verwaltungsgebühren nach § 2 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes und Verordnungen über Benutzungsgebühren nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes ist die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde im Hinblick auf die ihr jeweils nachgeordneten oberen Landesbehörden aus dem Bereich der Kultur zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 25. September 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                | Daniel Günther | Karin Prien | 
| Ministerpräsident | Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur |