Monitoring Gesetzessammlung

CoronaVMitbestR2020G SH

DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

CoronaVMitbestR2020G SH

Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Mai 2020

Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. Mai 2020
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (Art. 6 Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 551)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 29 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 220)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 202001.03.2020
§ 1 - Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates20.05.2022
§ 2 - Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz01.03.2020

§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates

(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.
(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

§ 2 Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz

(1) Im Falle einer abweichenden Beschlussfassung gemäß § 1 sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(2) Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
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