Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 2. November 1972
                            Gesetz zu dem Abkommen
           
          über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren Polizeivollzugsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. November 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.1994 (GVBl. S. 459) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 2. November 1972 | 11.11.1972 | 
| Eingangsformel | 11.11.1972 | 
| Artikel I | 02.12.1994 | 
| Artikel II | 11.11.1972 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I
                            Dem am 28. April 1972 unterzeichneten Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgermeister