Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 22. November 19941
                            Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren Polizeivollzugsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. November 19941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 22. November 19941 | 02.12.1994 | 
| Eingangsformel | 02.12.1994 | 
| Artikel I | 02.12.1994 | 
| Artikel II | 02.12.1994 | 
| Artikel III | 02.12.1994 | 
| Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie | 02.12.1994 | 
| Abschnitt I | 02.12.1994 | 
| Abschnitt II | 02.12.1994 | 
| Abschnitt III - Übergangsregelungen | 02.12.1994 | 
| Abschnitt IV - Inkrafttreten und Dauer | 02.12.1994 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel I
                            Dem am 8. November 1991 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel II
                            In
            Artikel I des Gesetzes zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. November 1972 (GVBl. S. 2091), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2730), wird Absatz 2 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel III
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diepgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Abkommen
               
              zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesrepublik Deutschland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt I
                            Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. April 1972 (GMBl. 1973 S. 165) bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt II
                            [Änderungsanweisungen zum
            Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. April 1972.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt III Übergangsregelungen
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von
                Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von
                Artikel 16 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt IV Inkrafttreten und Dauer
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Frist des
                Artikels 20 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarbrücken, den 8. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bundesminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
             
            Dietmar Schlee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Edmund Stoiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Berlin
             
            Senator für Inneres für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierenden Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heckelmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
             
            A. Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Inneres
             
            Sakuth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Senat
             
            der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hackmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen
             
            Der Minister des Innern und für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herbert Günther
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
             
            L. Kupfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Niedersächsischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerpräsidenten
             
            Niedersächsisches Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerhard Glogowski
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
             
            Herbert Schnoor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung des
             
            Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter Zuber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland
             
            Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Friedel Läpple
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistaat Sachsen
             
            Der Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern
             
            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Perschau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
             
            Hans-Peter Bull
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Thüringer Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            W. Böck