Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" Vom 21. Dezember 1994
                            Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin-Brandenburg"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Dezember 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" vom 21. Dezember 1994 | 31.12.1994 | 
| Eingangsformel | 31.12.1994 | 
| § 1 | 31.12.1994 | 
| § 2 | 31.12.1994 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem am 23. August 1994 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt. Der
            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15
            in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diepgen