Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 im Land Berlin (Zensusausführungsgesetz Berlin 2022 - ZensusAGBln 2022) Vom 14. September 2021
                            Gesetz  zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 im Land Berlin  (Zensusausführungsgesetz Berlin 2022 - ZensusAGBln 2022)  Vom 14. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.09.2021 bis 31.12.2031
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 im Land Berlin (Zensusausführungsgesetz Berlin 2022 - ZensusAGBln 2022) vom 14. September 2021 | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| Eingangsformel | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| § 1 - Zuständigkeit des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| § 2 - Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| § 3 - Erhebungsbeauftragte | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| § 4 - Beschränkung von Rechten betroffener Personen | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| § 5 - Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| § 6 - Ausschluss des Vorverfahrens | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
| § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 25.09.2021 bis 31.12.2031 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
                            Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 und Erhebungsstelle ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl
                            Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellt die durch den Zensus nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Bezirke fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erhebungsbeauftragte
                            (1) Für die Durchführung der Erhebungen nach Abschnitt 2 des Zensusgesetzes 2022 können gemäß § 20 des Zensusgesetzes 2022 Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind durch die Erhebungsstelle zu bestellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Übernahme der Tätigkeit als ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte oder ehrenamtlicher Erhebungsbeauftragter sind Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Bürgerinnen und Bürger sind Personen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin haben. Anderen Personen, die nicht unter Satz 2 fallen, kann die Erhebungsstelle die ehrenamtliche Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter mit ihrem Einverständnis übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Von der Tätigkeit als ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte oder ehrenamtlicher Erhebungsbeauftragter ist zu befreien, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 benennen die Hauptverwaltung, die Bezirksverwaltungen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Erhebungsstelle auf deren Anforderung Bedienstete für die Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder als Erhebungsbeauftragter. Die Bediensteten werden für diese Tätigkeit freigestellt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Kernaufgaben der Verwaltung dürfen nicht unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Erhebungsbeauftragten durch die Erhebungsstelle ist zulässig, soweit diese zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Berechnung der Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2022 erforderlich ist. Nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht für andere als die dort genannten Zwecke verarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beschränkung von Rechten betroffener Personen
                            Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Durchführung des Zensus 2022 notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
                            Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2022 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausschluss des Vorverfahrens
                            Gegen Maßnahmen zur Durchsetzung der Auskunftspflichten nach den §§ 23 bis 26 des Zensusgesetzes 2022 ist der Widerspruch nach dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 14. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin  Ralf Wieland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister  Michael Müller